306  Erörterungen  zum  Fuldalschen  Rechte.

ferner  nicht  unterschieden  werden  können  (Gößmann,
Lehre  von  der  allgem.  ehelichen  Gütergemeinschaft,  S.  46;
Sammlung  der  Sonderrechte  in  Kurhessen,  S.  15  und  39).

Subjecte  der  Gütergemeinschaft  sind  die  beiden  Ehegatten.
  Object  der  Gütergemeinschaft  ist  die  active
und  passive  Vermögensmasse  (Gößmann  S.  87,  92  ff.).
Zur  Activmasse  gehört  aber  1)  Alles,  was  die  Ehegatten
an  allen  möglichen  Arten  des  Vermögens  in  die  Ehe
eingebracht  haben  (illata),  2)  dasjenige,  was  Einer  der
Ehegatten  oder  Beide  zusammen  während  der  Ehe  ererbt
oder  von  dritten  Personen  geschenkt  erhalten  haben,
(bona  adventiein),  3)  dasjenige,  was  während  der  Dauer
der  Ehe  von  Einen  der  Ehegatten  oder  von  Beiden  durch
geschäftliche  Thätigkeit  erworben  ist  (collaboratio)  (Gößmann
  a.  a.  O.).  Zur  Passivmasse  gehören  die  Schulden
und  zwar  diejenigen  sowohl,  welche  während  bestehender
Ehe  von  dem  Einen  oder  Anderen  der  Gatten  innerhalb
seiner  Befugnisse  oder  von  beiden  Gatten  gemeinschaftlich
contrahirt  wurden,  als  auch  diejenigen,  welche  vor  Begründung
  der  Ehe  von  dem  Einen  oder  Anderen  eingegangen
  wurden.  Was  die  während  der  Ehe  durch  unerlaubte
  Handlungen  des  einen  oder  anderen  Gatten
entstehenden  Obligationen  anbelangt,  so  gehören  dieselben
gleichfalls  zu  den  Lasten  des  Gesammtguts  (Gößmann
a.  a.  O.).

Nun  gilt  aber  nach  deutschem  und  Fulda'schem  Rechte
der  Ehemann  als  Haupt  des  Hauses.  In  8  11  der  Verordnung
  von  1719  heißt  es:  „daß,  obgleich  die  Frau  die
Mitherrschaft  in  Allem  hat,  doch  der  Mann  als  Haupt
und  Vertreter  der  Gütergemeinschaft  in  allen  die  Hausökonomie
  nicht  näher  berührenden  Gegenständen  zu  betrachten
  sei“.  Der  Ehemann  hat  die  Verwaltung  der
fahrenden  und  liegenden  Habe,  mit  der  einzigen  Beschränkung,
  daß  er  bei  Veräußerung  von  Immobilien,  bei  Vergleichen
  über  solche,  bei  Verpfändung  derselben,  bei  Abtretung
  von  Zielgeldern,  bei  gewissen  Arten  des  Ankaufs