Erörterungen  zum  Fuldaischen  Rechie.  307

von  Grundstücken,  bei  Bürgschaften,  bei  Schenkungen,
bei  Zugabsversprechen  an  die  Kinder  und  bei  Verfügungen
von  Todeswegen  der  Einwilligung  der  Ehefrau  bedarf
und  daß  der  Ehefrau,  soweit  diese  innerhalb  der  sogenannten
  Weiberökonomie  oder  Schlüsselgewalt  Geschäfte
eingeht,  freie  Hand  gelassen  werden  muß.  Alle  Schulden,
welche  der  Mann  innerhalb  seiner  Verwaltungsbefugnisse
contrahirt,  sind  aus  dem  Sammtgute  zu  befriedigen  und
erscheinen  mithin  die  beiden  Ehegatten,  als  Träger  des
Sammtgutes,  in  solidarischer  Weise  zur  Erfüllung  verpflichtet.


Das  Gleiche  gilt  bezüglich  jener  Schulden,  welche
von  der  Frau  mit  Wissen  und  vorheriger  oder  nachheriger
  Genehmigung  des  Ehemannes,  sodann  auch  bezüglich
jener  Schulden,  welche  zwar  von  der  Frau  ohne  Vorwissen
  und  Bewilligung  des  Ehemannes  contrahirt  wurden,
welche  aber  innerhalb  der  Grenzen  der  Weiberökonomie
oder  zur  Kindererziehung  entstanden  sind,  oder  durch
welche  erweislich  das  gemeinschaftliche  Vermögen  bereichert
  wurde.

Was  ist  nun  aber  unter  Weiberökonomie  zu  verstehen?


Nach  gemeinem  deutschen  und  Fuldaschem  Rechte  hat
die  Ehefrau  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  engere  Hauswirthschaft
  zu  führen,  und  zwar  beruht  diese  Befugniß
weder  auf  einem  ausdrücklichen  noch  auf  einem  stillschweigenden
  Mandat,  sondern  darauf,  daß  zufolge  objectiven
  Rechtssatzes  der  deutschen  Hausfrau  das  Gebiet
der  Haushaltung  in  bestimmtem,  herkömmlichem  Umfang
zusteht.  Sie  darf  demnach  die  für  die  Führung  des
Hauswesens  erforderlichen  Verträge  auch  ohne  Consens
des  Mannes  abschließen.

Nun  kommt  aber  in  den  Fulda'schen  Landesgesetzen
darüber  nichts  Bestimmtes  vor,  welche  Fälle  zu  der
Weiberökonomie  zu  rechnen  sind.  Daher  muß  die  Entscheidung
  dieser  Frage  aus  den  allgemeinen  Rechtsan-1*

