308  Erörterungen  zum  Fulda'schen  Rechte.

schauungen  heraus,  jedoch  unter  Berücksichtigung  der
concreten  Verhältnisse,  von  Stand  und  Gewerbe  der
Ehegatten,  Vermögen,  Kinderzahl,  Art  des  Wirthschaftsbetriebs,
  Volkssitte  und  Ortsgewohnheit  getroffen  werden.
  Demnach  gehört  zu  den  Geschäften  der  Weiberökonomie
  der  Unterhalt,  die  Verköstigung  und  Bekleidung
der  zum  Haushalt  gehörigen  Personen,  das  Miethen  der
weiblichen  Dienstboten,  der  Einkauf  von  Lebensmitteln
und  Bekleidungs  ständen,  von  Schmuck  und  Putz
innerhalb  des  standesgemäßen  Aufwands,  von  Küchenund
  Haushaltungsgeräthen,  ferner  der  Verkauf  dessen,  was
für  die  Haushaltung  überflüssig  geworden  ist,  das  Besorgenlassen
  der  am  Haus=  und  Küchengeräthe  erforderlichen
  Reparaturen  und  Ergänzungen  und  dergleichen
mehr  (Gößmann,  S.  162  mit  165).

Eine  zutreffende  Definition  der  eheweiblichen  Schlüsselgewalt
  findet  sich  in  Gengler,  deutsches  Privatrecht,
Bd.  2  §  185.  Dort  wird  sie  bezeichnet  als  die  Berechtigung
  der  Ehefrau,  die  Beschaffung  der  auf  Lebensunterhalt
  und  Körperpflege  der  Familienmitglieder  bezüglichen
Natur=  und  Kunstsloffe,  die  Verarbeitung  derselben  zu
dem  Tagesbedarf  entsprechenden  Utensilien  und  die  Tanglichkeitserhaltung
  der  letzteren  unter  Heranziehung  der
nöthigen  Arbeitskräfte  zu  vermitteln,  und  alle  durch  diesen
Zweck  bedingten  Kauf-,  Tausch-,  Bestell=  und  Miethverträge
  selbständig  und  in  einer  den  Ehemann  mitverpflichtenden
  Weise  abzuschließen).

*)  Vgl.  auch  noch  Runde,  Dr.  Christian  Ludwig,  deutsches
eheliches  Güterrecht  §  41  S.  100  ff.;  Beseler,  System  des  deutschen
  Privatrechis,  §  122;  Stobbe,  Handbuch  des  deutschen
Privatrechts,  Bd.  4  8  229  S.  145  ff.;  Mittermaier,  Grundsäte
  des  gemeinen  deutschen  Privatrechts,  8  351  S.  646;
Bluntschli,  deutsches  Prlvatrecht,  §  201  S.  359,  8  212;
Danz,  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  Bd.  6  8  606  S.  401  ff.;
Roth,  bayerisches  Civllrecht,  8  61  S.  371  ff.;  Neubauer,  das
in  Deutschland  geltende  eheliche  Güterrecht,  Anhang:  Darstellung