Erörlerungen  zum  Fulda'schen  Rechte.  309

Solange  die  Ehefrau  ihre  Schlüsselgewalt  in  ordnungsgemäßer
  Weise  führt,  ist  der  Ehemann  nicht  befugt,
die  Frau  in  diesem  ihren  Geschäftskreise  zu  beschränken.
Doch  tritt  diese  Berechtigung  dann  ein,  wenn  die  Ehefrau
  unfähig  wird,  die  Hauswirthschaft  zu  führen,  z.  B.
bei  eintretender  Geisteskrankheit  oder  wenn  sie  eine  Verschwenderin
  ist.  In  diesen  Fällen  hat  jedoch  der  Ehemann,
wenn  er  sich  von  der  Haftung  gegen  die  dritten  Contrahenten
  befreien  will,  nach  gemeinem  deutschen  und
auch  nach  Fulda'schem  Rechte  dafür  zu  sorgen,  daß  den
Dritten  durch  gerichtliche  Bekanntmachung  Kenntniß  von
der  Entziehung  der  Schlüsselgewalt,  welche  Entziehung
demnach  in  wirksamer  Weise  nur  durch  richterliche  Hülfe
(Interdiction,  Eutmündigung)  erfolgen  kann,  verschafft
werde.

II.  Der  Umstand,  daß  in  einem  concreten  Falle  derjenige
  Gegenstand,  den  eine  Ehefrau  innerhalb  der  Grenzen
  der  Schlüsselgewalt  gekauft  hat,  nicht  im  Haushalte
und  zum  Zwecke  der  Hauswirthschaft  verwendet  worden
ist,  hindert  die  Pflicht  der  die  Gütermasse  repräsentirenden
  beiden  Eheleute,  vor  Allem  auch  des  Ehemannes,
zur  Zahlung  des  Kaufpreises  nicht.

Der  Gegencontrahent  braucht  nicht  zu  prüfen,  ob
eine  Ehefrau,  wenn  sie  innerhalb  ihrer  Schlüsselgewalt
ein  Geschäft  eingeht,  auch  gesonnen  ist,  die  durch  das
Geschäft  gewährten  Leistungen  dem  von  ihr  geleiteten
Haushalte  einzuverleiben.  Würde  man  dies  verlangen,
dann  würde  der  geschäftliche  Verkehr  mit  Ehefrauen  bis
zur  Grenze  der  Unmöglichkeit  erschwert  und  die  Schlüsselgewalt
  illusorisch  gemacht  werden.

Eine  Ausnahme  ist  blos  dann  vorhanden,  wenn  sich
der  Gegencontrahent  bei  Abschließung  des  Geschäfts  einer
Arglist  schuldig  gemacht,  d.  h.  wenn  er  von  dem  Mißder
  in  Bayern  geltenden  ehelichen  Güterrechte  88  32,  37,  38  S.  130,
131,  139,  141  mit  143;  Thomas,  System  der  Fulda'schen  Privatrechte
  §  302  mit  §  314.