310  Erörterungen  zum  Fulda'schen  Rechte.

brauch  der  Schlüsselgewalt  durch  die  Hausfrau  gewußt
  hat.

Weiter  ist  auch  noch  zu  bemerken,  daß  dann,  wenn
eine  Ehefrau  durch  falsche  Vorspiegelung  oder  durch  arglistiges
  Verschweigen  in  dem  Gegencontrahenten  den  Irrthum
  erweckt,  sie  handle  zum  Besten  des  Haushalts,  sie
dem  Gegencontrahenten  auch  nach  den  rechtlichen  Grundsätzen
  über  die  Folgen  des  Betrugs  eventuell  verhaftet
wäre.  Die  aus  dem  Betruge  entspringende  Ersatzforderung
  des  Beschädigten  gehört  aber  zu  den  obligationes
ex  delicto  und  fallen  Delictsschulden  dem  Sammtgute
zur  Last.  6

III.  Die  Haftung  des  Sammtguts  und  des  Ehemannes
  ist  aber  auch  möglich,  wenn  eine  Ehefrau  außerhalb
  ihrer  Schlüsselgewalt  und  Weiberökonomie  ein  Geschäft
  abgeschlossen  hat.

Es  ist  schon  ausgeführt  worden,  daß  nach  gemeinem
deutschen  ehelichen  Güterrechte  bei  vorhandener  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  und  insbesondere  auch  nach
Fulda'schem  Rechte  der  Ehemann  der  Verwalter  und
eigentliche  Vertreter  der  Gemeinschaft  ist.  Dabei  hat  jedoch
  der  Ehemann  die  Obliegenheit,  das  ihm  eingeräumte
Verwaltungsrecht  gewissenhaft  und  zum  Besten  des  ehelichen
  Lebens  und  zum  Wohle  der  ganzen  Familie  auszuüben.
  Insbesondere  hat  er  auch  darauf  zu  achten,  daß
einseitige  Eingriffe  der  Ehefrau  vermieden  werden.

Diese  Obliegenheit  correspondirt  mit  dem  Rechte  und
der  gleichzeitigen  Pflicht  der  Ehefrau,  auch  ihrerseits  die
Verwaltungsführung  des  Mannes  zu  controliren.  ·

EöwirdhicranfdenSchlußdes§306inThomas,
  System  der  Fulda'schen  Privatrechte  Bezug  genommen,
  wo  es  heißt:  „Jedes  der  Verehelichten  ist  verbunden,
  strenge  auf  des  anderen  Handlungen  acht  zu  haben,
und  daun  wird  immer  im  äußersten  Nothfalle  dem  üblen
Haushalt  durch  des  Richters  Hülfe  Einhalt  geschehen
können“.