Erörterungen  zum  Fulda'schen  Nechte.  311

Die  Verpflichtung  des  Ehemanns  zu  der  bei  gewissenhafter
  Führung  der  Verwaltung  erforderlichen  Beaufsichtigung
  der  Rechtshandlungen  der  Ehefrau  entspringen
aber  auch  bestimmte  Wirkungen  nach  Außen.  Duldet
nämlich  der  Ehemann,  daß  die  Frau  in  verschwenderischer
Weise  die  ihr  gesetzten  rechtlichen  Schranken  der  Schlüsselgewalt
  nach  Belieben  überschreitet,  ohne  daß  er  die  ihm
zu  Gebote  stehenden,  zur  Vereitelung  dienenden  rechtlichen
  Zwangsmittel  Gunächst  Verwarnung  der  Gegencontrahenten,
  dann  Entmü  santrag),  anwendet,  so
trifft  ihn  der  Vorwurf  der  groben  Fahrlässigkeit,  unter
Umständen  sogar  der  Arglist.  Es  kann  sich  dann  ereignen,
  daß  durch  von  der  Frau  einseitig  vorgenommene
Rechtsgeschäfte,  obwohl  sie  nicht  in  die  Schranken  der
Schlüsselgewalt  fallen,  das  Sammtgut  verpflichtet  wird,
und  zwar  tritt  diese  Wirkung  bei  solchen  Rechtsgeschäften
ein,  durch  deren  Natur  die  dritten  Contrahenten  in  die
Meinung  versetzt  werden  konnten  und  auch  versetzt  waren,
die  Ehefrau  handle  im  Auftrage  beziehungsweise  mit  Genehmigung
  des  Ehemanns.  Kann  ja  doch  eine  solche
Genehmigung,  abgesehen  von  deren  ausdrücklicher  Ertheilung
  (expressis  verbis),  auch  stillschweigend,  durch
concludente  Handlungen,  ja  sogar  durch  bloßes  Geschehenlassen
  erfolgen.  Qui  tacet,  consentire  videtur.  Aus
diesem  Satze  läßt  sich  folgern,  daß  ein  Ehemann,  derdavon,
  daß  seine  Frau  gewisse  Arten  von  Schulden  außerhalb
  der  Schlüsselgewalt  macht  oder  zu  machen  beabsichtigt,
  Kenntniß  hat,  und  welcher  sich  trotzdem  nach  Außen
lediglich  passiv  verhält  und  seine  Ehefrau  wirthschaften
läßt,  wie  sie  will,  als  zustimmend  erachtet  werden  muß.

Mit  Rücksicht  auf  dieses  durch  das  mangelnde  Einschreiten
  des  Ehemanns  begründete  „sträfliche  Stillschweigen
  und  Fahrlässigkeit"  kommt  denn  auch  Thomas
in  §  308  seines  Systems  zu  dem  Schluße,  daß  dann,
wenn  eine  Ehefrau  unter  solchen  Umständen  ohne  des
Mannes  ausdrückliche  Bewilligung  heimlicher  Weise  Geld