312  Relchsgerichtliche  Eutscheibungen.

aufnimmt,  der  Ehemann  zur  Zahlung  angehalten  werden
  kann.

An  dieser  Stelle  sei  auch  noch  auf  §  45  Seite  166
in  Gößmanns  Gütergemeinschaft  verwiesen,  wo  derselbe
  ausführt,  daß  in  der  neueren  Fulda'schen  Rechtspraxis
  die  Rechte  der  Ehefrau  auch  außerdem  über  das
Gebiet  der  Weiberökonomie  hinaus  erweitert  gelten.  Es
heißt  da  wörtlich:  „Gestützt  auf  die  der  Frau  zustehende
Mitherrschaft  hat  man  in  neuerer  Zeit  angenommen,  daß
die  Frau  auch  in  anderen,  die  Weiberökonomie  nicht  berührenden
  Geschäften,  mit  Ausnahme  jener,  für  welche
ein  gemeinschaftliches  Zusammenwirken  gesetzlich  vorgeschrieben
  ist,  die  Gütergemeinschaft  verpflichten  könne.
Denn  obgleich  man  auch  dermalen  noch  annimmt,  daß
die  Frau,  außer  den  in  die  Weiberökonomie  einschlagenden,
  gar  keine  Veräußerungen  der  fahrenden  und  beweglichen
  Habe  sowie  der  Activaußenstände  zu  bewirken  befugt
  sei,  hat  man  dennoch  aus  der  ihr  zustehenden  Mitherrschaft
  gefolgert,  daß  die  Ehefrau  einseitig  Schulden
zu  machen,  und  über  vorhandene  Schulden  Vergleiche
abzuschließen  befugt  sei,  sodann  einseitig  Zahlungen  annehmen
  und  daher  auch  einseitig  und  ohne  Einwilligung
Schuldner  der  Gemeinschaft  gültig  liberiren  könne.“

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsberichts
  in  Civilsachen.
Civilrecht;  Civilproceß.

Nichtigkeit  des  Vertrags  wegen  Verstoßes
gegen  die  Sittlichkeit.  Der  Kläger  Franz  K.  und
der  Beklagte  Th.  F.  H.  haben  für  einen  dem  C.  V.
von  der  ..  Volksbank  bewilligten  Girocredit  von
5000  Mk.  die  Bürgschaft  übernommen.  Nach  der  Behauptung
  des  Klägers  hat  der  Beklagte  ihm  gegenüber
für  den  Fall,  daß  er  aus  der  Bürgschaft  in  Anspruch
genommen  werden  würde,  selbstschuldnerische  Rückbürg-