Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  313

schaft  für  die  Regreßforderung  gegen  C.  V.  übernommen.
Der  Kläger  fordert  demgemäß  von  dem  Beklagten  die
Rückerstattung  der  von  ihm  auf  Grund  seiner  Bürgschaftsleistung
  für  C.  V.  an  die  Volksbank  bezahlten
Summe  von  2465  Mk.  15  Pf.  nebst  6%  Zinsen  vom
Klagetage  an.  Der  Beklagte  bestritt  die  Uebernahme
der  Rückbürgschaft  und  die  Gültigkeit  der  Verträge.  Das
Darlehen  sei  zum  Ankauf  des  von  H.  gehaltenen  Bordells
durch  V.  aufgenommen  worden;  K.  habe  sich  von  V.
die  Abnahme  von  Wein  und  Spirituosen  für  das  Bordell
ausbedungen.  Der  unsittliche  Zweck  des  Hauptvertrags
erstrecke  sich  auch  auf  die  Hülfsverträge.

Durch  Urtheil  der  Vierten  Civilkammer  des  Landgerichts
  zu  H.  vom  21.  October  1892  wurde  der  Beklagte
zur  Bezahlung  von  2456  Mk.  15  Pf.  nebst  6%  Zinsen  vom
Klagetage  an,  sowie  zur  Tragung  der  Koslen  des  Rechtsstreits
  verurtheilt.

Auf  die  Berufung  des  Beklagten  wurde  dem  Kläger
durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  der  richterliche
Eid  über  die  Uebernahme  der  Rückbürgschaft  mit  der
Folge  der  Verurtheilung  des  Beklagten  für  den  Fall  der
Eidesleistung  und  der  Folge  der  Abweisung  der  Klage
für  den  Fall  der  Nichtleistung  auferlegt.  Die  gegen
dieses  Urtheil  vom  Beklagten  eingelegte  Revision  wurde
zurückgewiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  verwirft  die  Einrede
  des  Beklagten,  da  die  völlig  freie,  durch  den  Vertragsinhalt
  in  keiner  Weise  geförderte  Absicht  eines  Contrahenten,
  die  Vertragsleistung  zu  einem  unsittlichen
Zwecke  zu  verwenden,  und  die  Kenntniß  von  dieser  Absicht
  bei  dem  anderen  Contrahenten  den  Contract  nicht
zu  einem  unsittlichen  mache.  Auf  Grund  der  Prüfung
des  Beweismaterials  gelangt  es  sodann,  indem  es  das
Ergebniß  desselben  zur  Begründung  seiner  Ueberzeugung
von  der  Wahrheit  der  klägerischen  Behauptung  über  die
Uebernahme  der  Rückbürgschaft  nicht  für  ausreichend  erachtet,
  zu  der  Auflage  des  richterlichen  Eids.