314  Nelchsgerichtliche  Entscheidungen.

Die  Revision  rügt,  die  Einrede,  daß  der  Vertrag,
aus  welchem  geklagt  werde,  als  gegen  die  Sittlichkeit
verstoßend,  nichtig  sei,  sei  mit  Unrecht  verworfen  worden.
Für  die  richterliche  Beurtheilung  der  Sache  sei  nicht
etwa  auf  das  Verhältniß  der  Volksbank  zum  Hauptschuldner
  oder  zu  den  Bürgen,  sondern  auf  dasjenige
dieser  Personen  zu  einander  und  namentlich  des  Bürgen
zum  Rückbürgen  Rücksicht  zu  nehmen.  Diese  sämmtlichen
Personen  seien  durch  ein  Band  unehrenhafter  Art  verknüpft.
  Sei  dies  der  Fall,  so  sei  die  Staatsgewalt  nicht
dazu  da,  mit  ihren  Mitteln  dem  Einen  zu  helfen,  der  in
Folge  seines  Verhaltens  zu  Schaden  gekommen  und  sich
bei  einem  Anderen  erholen  wolle.  Die  Revision  konnte
nicht  für  begründet  erachtet  werden.

Daß  unsittliche  Geschäfte  nichtig  sind,  ist  unbestrittenen
Rechtens.  (I.  4  C.  de  inutilibus  stipulationibus  8.  38  (39),
Ccum  omnia,  quae  contra  bonos  mores  vel  in  pacto  vel
in  stipulutione  deducuntur,  nullius  momenti  sint).
Damit  ist  aber  nicht  entschieden,  welche  Rechtsgeschäfte
als  unsittliche  in  diesem  Sinne  zu  erachten  sind.  Als
anerkannt  darf  erachtet  werden,  daß  hierunter  nicht  blos
diejenigen  Rechtsgeschäfte  fallen,  welche  unmittelbar  auf
eine  unsittliche  Leistung  gerichtet  sind,  sondern  daß  sich
die  Ungültigkeit  wegen  Verstoßes  gegen  die  Sittlichkeit
  im  allgemeinen  auch  auf  Rechtsgeschäfte  erstreckt,
deren  Inhalt  sich  mit  den  guten  Sitten  in  Widerspruch
setzt  (Dernburg,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  2.  8  316
S.  48).  Andererseits  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  das
Gebiet  der  Sittenpflichten  sich  mit  demjenigen  der  Rechtspflichten
  nicht  deckt  und  daß  nicht  jedes  vom  Standpuncte
der  Sittlichkeit  verwerfliche  Rechtsgeschäft  nichtig  sein
kann.  Die  Motive  zum  Entwurse  eines  bürgerlichen
Gesetzbuchs  Bd.  1  S.  211  glauben  die  Grenze  dahin  ziehen
zu  können,  daß  Nichtigkeit  eintrete,  wenn  der  Inhalt
eines  Rechtsgeschäfts  unmittelbar  in  objectiver  Hinsicht
und  unter  Ausscheidung  der  subjectiven  Seite,  die  guten