Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  315

Sitten  verletze.  Ist  auch  die  Ausscheidung  der  subjectiven
  Seite  nicht  unbedingt  durchführbaor,  so  ist  doch  auch
der  Grundsatz  nicht  allgemein  anerkannt,  daß  die  Verwerflichkeit
  der  Gesinnung  allein,  die  sich  in  einem  Rechtsgeschäfte
  verrathe  an  sich  schon  die  Nichtigkeit  begründe
(Ravitt,  Archiv  für  civilistische  Praxis  Bd.  58  S.  65).
Im  Gegentheil  gehen  Entscheidungen  oberster  Gerichtöhöfe
davon  aus,  für  die  Prüfung  der  Frage,  ob  das  Geschäft
als  unsittliches  mit  der  Wirkung  der  Nichtigkeit  zu  erachten
  sei,  den  eigentlichen  Gegenstand  des  Geschäfts  von
den  Beweggründen,  welche  zum  Abschlusse  des  Geschäfts
geführt,  und  von  den  Zwecken,  welche  mit  demselben  verfolgt
  werden,  zu  sondern  und  nur  den  Leistungsinhalt
selbst  unter  die  Probe  zu  stellen.  So  hat  das  Oberappellationsgericht
  zu  Lübeck  hinsichtlich  eines  über  das
Inventar  einer  Bordellwirthschaft  abgeschlossenen  Kaufvertrages
  sich  dahin  ausgesprochen,  daß  die  aus  einem
eigentlichen  Kaufvertrage  entspringenden  Obligationen
als  solche  überhaupt  nie  auf  etwas  Unsittliches  gerichtet,
noch  mit  einer  unsittlichen  causa  behaftet  seien,  da  es
an  sich  weder  unsittlich  sei,  einem  anderen  Geld  zu  bezahlen,
  noch  sonstige  Vermögensvortheile  auf  einen  anderen
zu  übertragen,  noch  endlich  sich  zu  einer  dieser  Handlungen
  durch  Vermögensvortheil  bestimmen  zu  lassen.
An  einem  besonderen  Rechtsgrunde  aber,  einen  Vertrag
um  deswillen  für  nichtig  zu  erklären,  weil  er  Gegenstände
betreffe,  die  beim  Betrieb  einer  Bordellwirthschaft  benntzt
werden  könnten  oder  benutzt  worden  seien,  fehle  es  vollständig
  (Beiblatt  zur  Hamburger  Handelsgerichtszeitung
VII.  Jahrgang  Nr.  35  S.  59).  Es  hat  ferner  der
II.  Civilsenat  des  Reichsgerichts  in  seinem  Urtheile  vom
22.  April  1890  II  51/90  hinsichtlich  des  Kaufes  eines
zum  Bordellbetrieb  bestimmten  Hauses  anerkannt,  daß
der  hierüber  abgeschlossene  Kanfvertrag  ein  mit  dem
Makel  einer  turpis  causa  behaftetes  Rechtsgeschäft  nicht
sei,  wenn  nach  der  Absicht  der  Contrahenten  nur  das