316  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

Eigenthum  des  Hauses,  nicht  auch  dessen  Eigenschaft  als
Bordell  den  Gegenstand  der  vertraglichen  Leistung  der
Verkäufer  gebildet  habe  und  der  bedungene  Kaufpreis
nur  die  Gegenleistung  für  die  Eigenthumsübertragung,
nicht  auch  für  den  Fortbestand  des  bisher  von  dem  Beklagten
  betriebenen  Gewerbes  darstelle.  Auch  der  erkennende
  Senat  hat  in  einem  Urtheile  vom  21.  März  1892
VI.  314/91  (Entsch.  des  RG.  Bd.  29  S.  106)  seiner
Entscheidung  die  Unterscheidung  zu  Grunde  gelegt,  ob
den  Gegenstand  des  Kaufes  Haus  und  Inventar  allein
oder  auch  das  Bordellgeschäft  gebildet  und  auf  Grund
der  thatsächlichen  Feststellung,  daß  nicht  blos  Haus  und
Inventar,  sondern  auch  das  bestehende  Bordellgeschäft  für
einen  einheitlichen  Preis  verkauft  sein  sollte,  ohne  daß
sich  ein  bestimmter  Betrag  als  auf  dos  Haus  oder  das
Inventar  oder  beide  zusammenfallend  ermitteln  ließe,
die  Nichtigkeit  des  ganzen  Geschäfts  anerkannt.  Den
Gegenstand  der  hier  in  Frage  stehenden  Verträge  hat
aber  lediglich  die  Gewährung  eines  Darlehens  und  die
Uebernahme  von  Bürgschaften  für  die  Rückzahlung  desselben
  gebildet.  Legt  man  der  Beurtheilung  des  Geschäfts
nur  dessen  eigentlichen  Gegenstand  unter  Ausscheidung
der  Beweggründe  und  der  von  den  Betheiligten  verfolgten
Zwecke  zu  Grunde,  so  kann  auch  die  Bestimmung  des
Darlehens  zu  einer  wider  die  Sittlichkeit  verstoßenden
Verwendung  die  Nichtigkeit  der  Verträge  nicht  begründen.
Zweifellos  können  aber  auch  Rechtsgeschäfte  mit  an  sich
erlaubtem  Inhalt  durch  ihre  Beziehung  zu  strafbaren
Handlungen  als  Theilnahms=  oder  Begünstigungs-Handlungen
  den  Abschließenden  straffällig  machen.  Wenn
nun  auch  die  Straffälligkeit  nicht  unbedingt  die  civilrechtliche
  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  zur  Folge  hat
(Entsch.  des  RG.  Bd.  6  S.  90,  Dernburg,  Pand-3.
  Aufl.  Bd.  2  §  10  Note  16),  so  wird  doch  als  Regel
anzunehmen  sein,  daß  mit  Strafe  bedrohte,  somit  einem
gesetzlichen  Verbot  zuwider  vorgenommene  Rechtsgeschäfte
nichtig  sind  (Motive  zum  Entwurfe  eines  bürgerlichen