Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  317

Gesetzbuchs  Bd.  1  S.  210).  Dies  ist  insbesondere  dann
zweifellos  anzunchmen,  wenn  die  Strafandrohung  wegen
der  sittlichen  Verwerflichkeit  der  Handlung  erlassen  ist.
Würde  die  durch  Gewährung  eines  Darlehens  und  die
Beihülfe  zur  Erlangung  desselben  geleistete  Unterstützung
der  Bordellwirthschaft  den  Thatbestand  eines  strafrechtlichen
  Reates  bilden,  so  könnten  die  betreffenden
Rechtsgeschäfte  civilrechtliche  Gültigkeit  nicht  in  Anspruch
nehmen.  -

Der  Thatbestand  der  Kuppelei  fordert  aber  nach  der
objectiven  Seite  den  Eintritt  günstigerer  Voraussetzungen
zur  Unzucht  zwischen  einer  Mehrheit  von  Individuen
durch  Vermittlung,  Gewährung  und  Verschaffung  von
Gelegenheit  und  nach  der  subjectiven  ein  vorsätzliches
auf  die  Herbeiführung  solcher  Gelegenheit  gerichtetes
Handeln.  Es  genügt  somit  weder  die  Absicht,  die  Unzucht
  durch  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit
  zu  fördern,  noch  die  bloße  Verschaffung  der  Möglichkeit
  zur  Gewährung.  Nur  eine  solche  ist  verschafft,
wenn  die  wirkliche  Gewährung  erst  von  der  freien  Entschließung
  desjenigen  bedingt  ist,  der  in  die  Lage  versetzt
wird,  die  Vorschubleistung  auszuführen  (Entsch.  des
R.  in  Strafsachen  Bd.  24  S.  107,  108).  Demgemäß
hat  der  I.  Strafsenat  des  Reichsgerichts  in  einem  Urtheile
vom  8.  Mai  1893  N.  1063/93  angenommen,  daß  der
Verkäufer  eines  Hauses  nicht  schon  wegen  des  Bewußtseins,
  der  Käufer  werde  es  zu  Unzuchtszwecken  benutzen,
der  Kuppelei  schuldig  werde  (Entsch.  des  RG.  in
Strafsachen  Bd.  24  S.  169).  Daher  kann  auch  in  der
Gewährung  eines  Darlehens  und  der  Uebernahme  einer
Bürgschaft  für  dasselbe  ungeachtet  des  Bewußtseins  der
Betheiligten,  daß  das  Darlehen  zum  Betrieb  eines  Bordells
aufgenommen  werde,  der  Thatbestand  einer  strafbaren
Handlung  nicht  gefunden  werden,  da  es  immerhin  in
der  freien,  von  der  Einwirkung  des  Darleihers  und  der
Bürgen  unabhängigen  Willensentschliebung  des  Darlehensempfängers
  liegt,  ob  er  die  ihm  zur  Verfügung