318  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

gestellten  Mittel  in  der  beabsichtigten  Weise  verwenden
will.  VI.  Civilsenat  388/93.  Urtheil  vom  21.  März  1894.

Fälligkeit  der  mit  der  Klage  geforderten
Leistung  ist  keine  nothwendige  Vorbedingung
der  Klage.  Klageänderung.  Durch  Vertrag  vom
14.  September  1892  haben  die  Kläger  den  Beklagten  ihr
Grundstück  W.  für  6300  Mk.  verkauft.  Beklagte  haben
sofort  1500  Mk.  angezahlt,  der  Rest  ist  ihnen  gegen  Verzinsung
  und  Eintragung  gestundet.  Auflassung  und  Eintragung
  sind  ersolgt.  Behauptend,  der  Kaufgelderrest
sei  nach  der  Bestimmung  des  §  2  lit.  b  des  Vertrags
fällig  geworden,  weil  die  Beklagten  mit  der  ersten  Zinszahlung
  länger  als  8  Tage  im  Rückstande  geblieben  seien,
haben  die  Kläger  mit  dem  Antrage  geklagt,  die  Beklagten
bei  Vermeidung  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Pfandgrundstück
  und  in  ihr  sonstiges  Vermögen  zur  Zahlung
von  4800  Mk.  nebst  50  %  Zinsen  seit  dem  19.  December
1892  zu  verurtheilen.  Der  erste  Richter  hat  die  Beklagten
diesem  Antrage  gemäß  verurtheilt.  Auf  die  Berufung
der  Beklagten  wurde  die  Klage  abgewiesen,  weil  die
Fälligkeit  der  Klageforderung  nicht  in  der  Weise  eingetreten
  sei,  wie  die  Kläger  in  erster  Instanz  ausschließlich
behauptet  haben,  obwohl  die  Kläger  in  zweiter  Instanz
ihr,  im  Schriftsaße  vom  14.  Februar  1893  enthaltenes,
aber  in  den  Thatbestand  des  ersten  Urtheils  nicht  übergegangenes
  Vorbringen,  daß  Beklagte  ihnen  bereits  am
19.  September  1892  das  Capital  gekündigt  und  daß
Kläger  diese  Kündigung  angenommen  haben,  wiederholt
hatten.  Das  Berufungsgericht  hat  nämlich  in  dieser  Behauptung
  eine  in  der  Berufungsinstanz  nach  §  489  CPO.
unzulässige  Klageänderung  gefunden,  die  nicht  berücksichtigt
  werden  dürfe.

Die  Kläger  halten  dies  für  irrig,  weil  die  Fälligkeit
der  eingeklagten  Forderung  nicht  zu  den  Essentialien  der
Klagebegründung  gehöre.

Auf  die  Revision  der  Beklagten  wurde  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Ver-