Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  319

handlung  und  Entscheidung  in  die  Berufungsinstanz
zurückverwiesen.  ·
Gründe-....»DaöReichsgc1-ichthatmchrfach
ausgesprochen,  daß  der  Umstand,  daß  ein  klagbar  gemachter
  Auspruch  erst  im  Laufe  des  Processes  fällig  wird
oder  in  anderer  Weise  seine  volle  Begründung  erhält,
die  Verurtheilung  des  Beklagten  nicht  hindern  könne.
Dieser  Ausspruch  gilt  ebensowohl  für  die  ersle  als  für
die  zweite  Instanz  (RG.,  III.  Civilsenat,  U.  vom  13.  October
  1893,  besondere  Beilage  zum  Reichsanzeiger  1894
S.  29).  Wie  die  Gründe  dieses  Urtheils  ergeben,  hatte
der  Kläger  erst  in  zweiter  Instanz  in  Folge  eines  neu
eingetretenen  Umstands  obgesiegt,  während  er  in  erster
Instanz  ganz  grundlos  gestritten  hatte.  In  dem  Urtheil
des  Reichsgerichts  vom  25.  October  1884  (1  292/84,  Juristische
  Wochenschrift  1884  S.  313  Nr.  49)  heißt  es  hiemit
in  Uebereinstimmung:  „Wenn  der  erst  noch  nicht  verfolgbar
  gewesene  Anspruch  während  des  Schwebens  des
Processes  verfolgbar  wird,  und  der  Gegner,  ohne  hiedurch
in  seiner  Vertheidigung  beschränkt  zu  werden,  ihn  aus
unzutreffenden  Gründen  bestreitet,  liegt  kein  Anlaß  mehr
vor,  den  Anspruch  behufs  sofortiger  Anstellung  eines
neuen  Processes  in  diesem  Processe  abzuweisen.  Ob  die
Aenderung  nach  der  Klageerhebung  bereits  vor  Fällung
des  Urtheils  erster  Instanz  oder  erst  in  der  Berufungsinstanz
  erfolgt  ist,  erscheint  unerheblich  (vgl.  auch  Entsch.
des  RG.  in  Civilsachen,  Bd.  1  S.  425,  Bd.  8  S.  415,
sowie  Dernburg,  preuß.  Privatrecht  Bd.  1  §  133  und
Förster-Eccius,  preuß.  Privatrecht  Bd.  1  8  51  Anm.  11).
Hiemit  ist  ausgesprochen,  daß  die  Fälligkeit  der  mit  der
Klage  geforderten  Leistung  nicht  eine  nothwendige  Vorbedingung
  der  Klage  ist,  sondern  daß  es  genügt,  wenn
die  Fälligkeit  zur  Zeit  der  Urtheilsfällung  eingetreten  ist,
um  den  Beklagten  zur  geforderten  Leistung  zu  verurtheilen.
  Daraus  folgt,  daß  die  Behauptung  der  Fälligkeit
  nicht  zu  denjenigen  Thatsachen  gehört,  welche  zur
Begründung  des  erhobenen  Anspruchs  schon  in  der  Klage