320  Literatur.

vorgebracht  werden  müssen,  und  weiter,  daß  die  Aenderung
und  das  Neuvorbringen  von  Behauptungen,  welche  die
Fälligkeit  betreffen,  weil  keine  Klageänderung  enthaltend,
in  jedem  Stadium  des  Processes  zulässig  sind.  Hier  ist
Klagegrund  der  Kaufvertrag  vom  14.  September  1892,
durch  welchen  der  geltend  gemachte  Anspruch,  die  Kaufpreisforderung,
  entstanden  ist.  In  der  in  zweiter  Instanz
vorgebrachten  Behauptung  der  in  Folge  von  Kündigung
eingetretenen  Fälligkeit  des  gestundeten  Kaufpreises  ist
keine  Aenderung  des  Klagegrunds,  sondern  nur  eine
zulässige  Ergänzung  der  thatsächlichen  Anführungen  im
Sinne  des  §  240  Nr.  1  CPO.  zu  erblicken.  Daß  durch
Zulassung  der  neuen  Behauptung  der  Kläger  die  Beklagten
  in  ihrer  Vertheidigung  beschräukt  werden  könnten,
ist  nach  Lage  der  Sache  ausgeschlossen.  Das  Berufungsgericht
  durfte  sich  deshalb  der  Erörterung  dieser  Behauptung
  nicht  entziehen.  .  .  V.  Civilsenat  81/1894.  Urtheil
  vom  11.  April  1894.

Literatur.

Aus  der  Zeitschrift  für  internationales  Privatund
  Strafrecht  von  Ferd.  Böhm,  Oberlandesgerlchtsrath  in
Nüruberg,  Bd.  4  (1894)  Heft  4  (Verlag  von  Duncker  und
Humblot  in  Leipzig)  registriren  wir  für  unsere  Leser  zwei
bemerkenswerthe  Aussätze,  nämlich:

a)  die  Kostencautionspflicht  und  die  Handelsverträge,  von

Rechtsanwalt  Dr.  Fuld  in  Mainz,

b)  bie  Bestimmungen  der  dentschen  Civilproceßorduung  Über
die  Zuständigkeit  der  deutschen  Gerichte  in  Ehesachen  im
internationalen  Verkehre,  von  Bezirksamtsassessor  Keldel
in  Marktheidenfeld.  St.

Redakteur:  Dr.  Juklius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  GEulle  (Cark  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.