822  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Nach  Beendigung  des  Konkurses  ist  auf  Antrag  des
Klägers,  eines  Gläubigers  des  F.  W.,  der  dem  Letzteren
zustehende  Anspruch  auf  den  gesetzlichen  Pflichttheil  aus
dem  Nachlasse  des  Ch.  W.  durch  den  Beschluß  des  Amtsgerichts
  I  Berlin  vom  27.  November  1892  gepfändet  und
die  bezeichnete  Forderung  dem  Kläger  in  Höhe  von  3428  Mk.
60  Pf.  zur  Einziehung  überwiesen  worden.  Auf  Zahlung
dieses  Betrags  hat  Kläger  unter  der  Behauptung,  daß
der  Pflichttheil  des  F.  W.  mindestens  40000  Mk.  betrage,
  die  sämmtlichen  testamentarischen  Erben  in  Anspruch
genommen.

Die  Klage  ist  von  beiden  Vorderrichtern  abgewiesen
worden,  und  es  muß  der  von  dem  Kläger  gegen  das
Berufungsurtheil  noch  eingelegten  Revision  der  Erfolg
versagt  bleiben.

Der  Berufungsrichter  nimmt  an,  daß,  wenn  auch
das  Pflichttheilsrecht  lediglich  als  ein  Forderungsrecht
angesehen  und  deshalb  die  Pfändbarkeit  desselben  im  Allgemeinen
  für  zulässig  erachtet  werde,  dennoch  die  Pfändbarkeit
  im  vorliegenden  Falle  ausgeschlossen  sei.  Diese
Annahme  wird  durch  folgende  Erwägungen  begründet:

Der  Schuldner  des  Klägers,  F.  W.,  sei  durch  das
Testament  seines  Vaters  weder  ganz  noch  zum  Theil
enterbt,  so  daß  ihm  lediglich  der  Pflichttheilsanspruch  zustünde;
  er  sei  vielmehr  zum  fideicommissarischen  Erben
berufen,  da  er  seiner  Descendenz  für  den  Fall  substituirt
sei,  daß  er  sich  mit  seinen  Konkursgläubigern  durch  einen
gerichtlichen  Vergleich  einige  und  sie  wegen  iher  Ansprüche
befriedige.  Dieser  Substitutionsfall  könne  noch  jetzt  jeder
Zeit  eintreten,  und  es  bestehe  daher  für  F.  W.  die  Möglichkeit,
  den  vollen  ihm  zukommenden  Erbtheil  zu  erlangen.
Diese  Möglichkeit  würde  er  aber  verlieren,  sobald  er  sein
Pflichttheilsrecht  geltend  mache,  oder  sobald  anstatt  seiner
ein  Dritter  den  Pflichttheil  fordere;  der  Dritte  würde
demnach  durch  sein  Eingreifen  das  Recht  des  F.  W.,
zwischen  der  Anwartschaft  auf  die  dereinstige  Erlangung