Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  323

des  ganzen  Erbtheils  und  dem  Pflichttheil  zu  wählen,
vereiteln.  Eine  solche  Machtbefugniß  stehe  aber  dem
Gläubiger  des  Notherben  nicht  zu;  der  Gläubiger  könne
lediglich  in  seinem  Interesse  den  Erben  nicht  so  erheblich
benachtheiligen,  als  dies  der  Fall  sein  würde,  wenn  er
ihn  zwingen  wollte,  auf  mögliche  größere  Vortheile  zu
verzichten,  nur  zu  dem  Zwecke,  damit  ein  kleinerer  Erbtheil
  sofort  flüssig  gemacht  und  dem  Gläubiger  ausgezahlt
werde.  Eben  so  wenig  wie  der  Erblasser  verpflichtet  sei,
die  Interessen  der  Gläubiger  seines  Erben  zu  wahren,
und  ebenso  wie  derselbe  befugt  gewesen  wäre,  den  Notherben
  in  guter  Absicht  zu  enterben,  ebenso  müsse  im
Streitfalle  die  testamentarische  Anordnung  wirksam  sein,
wenn  der  Bedachte  sie  als  seinen  Interessen  entsprechend
erachte  und  aufrecht  erhalten  wissen  wolle.

Die  Revision  macht  hiegegen  geltend,  daß  das  Pflichttheilsrecht,
  als  ein  Forderungsrecht  an  den  Nachlaß,  mit
dem  Tode  des  Testators  unmittelbar  aus  dem  Gesetze
entstehe  und  der  freien  Verfügung  des  Berechtigten  unterliege,
  daß  demnach  auch  der  Pfändbarkeit  dieses  Forderungsrechts
  Nichts  entgegenstehe.  Die  rechtliche  Natur
des  Pflichttheilsanspruchs  ist  in  vielfachen  Entscheidungen
des  Reichsgerichts,  insbesondere  in  dem  Urtheile  des
IV.  Civilsenats  vom  5.  April  1888  (Entsch.  des  RG.  in
Civilsachen  Bd  21  S.  272,  ferner  Entsch.  Bd.  6  S.  247,
Bd.  23  S.  228,  Bd.  25  S.  311)  dahin  festgestellt,  daß
dem  Pflichttheilsberechtigten  kein  Miterbenrecht,  sondern
nur  ein  Forderungsrecht  auf  Zahlung  einer  seinem  Pflichttheil
  entsprechenden  Summe  zustehe.  Aus  diesem  Grundsatz
  folgt  jedoch  noch  nicht,  daß  die  in  88  749,  754  CPO.
in  Betreff  der  Unpfändbarkeit  gegebenen  Vorschriften  ohne
Weiteres  im  Streitfalle  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.
Denn  durch  diese  Vorschriften  wird  die  Unpfändbarkeit
höchst  persönlicher,  civilrechtlich  nicht  übertragbarer  Ansprüche
  nicht  berührt.  Gepfändet  kann  nur  eine  solche
Forderung  werden,  bezüglich  deren  der  Schuldner  selbst