324  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

in  der  Lage  ist,  mit  rechtlicher  Wirksamkeit  daran  ein
Pfandrecht  zu  bestellen.  Es  ist  daher  in  jedem  einzelnen
Falle  zu  prüfen,  ob  §  754  a.  a.  O.  auf  denselben  anwendbar
  ist.  Die  herrschende  Meinung  (vgl.  Wilmowski
  und  Levy,  Civilproceßordnung  Anm,  1  zu
§*  754;  Struckmann  und  Koch,  Civilproceßordnung
Anm.  1a  zu  §  754;  Schultzenstein,  Beiträge  zur
Lehre  vom  Pflichttheilsrecht  S.  271  und  die  dort  benannten
  Schriftsteller)  nimmt  nun  an,  und  es  ist  ihr
darin  beizutreten,  daß  die  Frage  der  Pfändbarkeit  des
Pflichttheilsrechts  durch  die  Bestimmungen  der  Civilproceßordnung
  nicht  berührt  werde,  sondern  nach  wie  vor
allein  aus  den  Vorschriften  des  Preuß.  Landrechts  zu
entscheiden  sei.  Von  gleicher  Auffassung  geht  offensichtlich
der  Berufungsrichter  aus,  indem  er  mit  Rücksicht  auf  die
im  Testamente  getroffenen  Bestimmungen  des  Näheren
erörtert,  welche  Rechte  durch  dasselbe  dem  F.  W.  eingeräumt
  worden  sind,  und  in  welcher  Weise  der  Letztere  selbst
oder  durch  einen  Dritten  diese  Rechte  auszuüben  befugt
ist.  Nach  der  zutreffenden  und  unanfechtbaren  Feststellung
des  Berufungsrichters  ist  F.  W.  durch  das  Testament
weder  ganz  noch  zum  Theil  enterbt;  er  ist  vielmehr  zum
fideicommissarischen  Erben  berufen  worden,  und  es  kann
der  Substitutionsfall  noch  jeßzt  jeder  Zeit  eintreten.  Dem
Schuldner  F.  W.  steht  somit  das  Recht  zu,  zu  wählen,
ob  er  die  fideicommissarische  Erbeseinsetzung  in  Wirksamkeit
  treten  lassen  oder  den  gesetzlichen  Pflichttheil
fordern  will.  Die  Geltendmachung  dieses  Wahlrechts
häugt  lediglich  von  der  eigenen  Entschließung  des  F.  W.
ab;  sie  ist  eine  rein  persönliche  Befugniß  desselben,  welche,
um  vermögensrechtlich  wirksam  zu  werden,  der  Erklärung
bedarf,  daß  das  Wahlrecht  in  dieser  oder  jener  Weise
ausgeübt  werde.  Eine  Erklärung  nach  dieser  Richtung
ist  bisher  von  F.  W.  nicht  abgegeben  worden,  und  den
Berufungsrichter  trifft  somit  nicht  der  Vorwurf  einer
Verletzung  des  §  382  Tit.  11  Thl.  1  Preuß.  LR.  oder