Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  325

einer  sonstigen  Rechtsnorm,  wenn  er  davon  ausgeht,  daß
ein  Dritter  an  Stelle  des  F.  W.  das  Letzterem  allein
zustehende  persönliche  Wahlrecht  auszuüben  nicht  befugt
sei.  IV.  Civilsenat  405/1893.  Urtheil  vom  21.  März  1894.

Aenderung  des  Eids  im  Sinne  des  3  431
C  PO.  Drei  auf  dem  Rittergute  G.  des  Beklagten  eingetragene
  Hypotheken  zum  Gesammtbetrage  von  78000  Mk.
sind  mit  den  Zinsen  zu  5%  seit  dem  1.  April  1890  an
J.  A.  und  L.  H.  zu  gleichen  Rechten  abgetreten.  Seit
dem  Tode  des  letzteren  ist  dessen  Ehefrau,  die  Klägerin,
zur  Vertretung  dessen  ganzen  Nachlasses  berechtigt.  Da
ihr  Mitgläubiger  A.  den  Beitritt  zur  Klage  verweigert,
hat  sie  allein  die  Zinsen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1890
bis  zum  1.  Januar  1892  mit  dem  Antrage  eingeklagt,
den  Beklagten  zu  verurtheilen,  bei  Vermeidung  der
Zwangsvollstreckung  in  das  Pfandgut  zu  einer  für  sie
(Klägerin)  und  den  J.  A.  zu  bildenden  Masse  an  die
Hinterlegungsstelle  1950  Mk.  nebst  5%  Zinsen  seit  der
Rechtskraft  des  Urtheils  zu  zahlen.  Der  erste  Richter
hat  die  Klage  abgewiesen.  Auf  die  Berufung  der  Klägerin
ist  die  Verurtheilung  des  Beklagten  nach  dem  Klageantrage
  von  der  Nichtleistung,  die  Abweisung  der  Klage
von  der  Leistung  folgenden  dem  Beklagten  auferlegten,
einem  Einwande  des  Beklagten  Rechnung  tragenden,
Eids  abhängig  gemacht:  „Ich  schwöre,  es  ist  wahr,  daß
ich  mit  dem  verstorbenen  Ehemann  der  Klägerin  und
dem  Kaufmann  A.  vereinbart  habe,  daß  ich  von  den
ihnen  abgetretenen  Hyothekenforderungen  von  40000  Mk.
bezw.  30000  Mk.  bezw.  8000  Mk.  für  die  Zwischenzeit
  seit  Abschluß  der  Cession  bis  zu  dem  von  mir
vorzunehmenden  Verkaufe  des  Ritterguts  G.  Zinsen
nicht  zu  zohlen  habe."“  Im  Termine  zur  Eidesleistung
erklärte  der  Beklagte,  daß  er  den  Eid  zu  schwören  bereit
sei,  wenn  daraus  die  Worte  „und  dem  Kaufmann  A.“
weggelassen  werden,  daß  er  anderenfalls  aber  die  Eides-