326  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

leistung  verweigere.  Klägerin  hat  solcher  Aenderung  der
Eidesnorm  widersprochen.  Das  Gericht  hat  den  Antrag
auf  Abänderung  des  Eids  abgelehnt.  Klägerin  hat  darauf
  beantragt,  das  bedingte  Urtheil  auf  den  Fall  der
Nichtleistung  des  Eids  zu  läutern.  Dem  hat  das  Berufungsgericht
  durch  Verurtheilung  des  Beklagten  nach
dem  Klageantrage  entsprochen.  Auf  die  Revision  des
Beklagten  wurde  das  Urtheil  des  Berufungsgerichts  aufgehoben
  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung
und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.


Guründe:  Das  Berufungsgericht  faßt  den  §  431
CPO.  dahin  auf,  daß  in  dem  festgestellten  Eide  Aenderungen
  vorgenommen  werden  können  1)  in  Bezug  auf
erhebliche  Umstände,  wenn  der  Schwurpflichtige  durch
Zurücknahme  von  Behauptungen  oder  durch  Zugeständnisse
  die  Lage  seines  Gegners  verbessere,  2)  in  Bezug
auf  unerhebliche  Umstände,  sobald  ein  solcher  eine  Berichtigung
  enthalte.  Es  meint,  wenn  es  sich  bei  der  gewünschten
  Abänderung  um  einen  erheblichen  Umstand
handele,  dürfe  die  Abänderung  nicht  erfolgen,  weil  offenbar
  die  zu  1  bezeichnete  Voraussetzung  fehle.  Einen  erheblichen
  Umstand  nimmt  es  dann  als  vorliegend  an,
wenn  derselbe  auf  die  sachliche  Entscheidung  des  Gerichts
Einfluß  gehabt  haben  könnte.  Also  nur  dann,  wenn
ohne  Weiteres  erhelle,  daß  auch  bei  Aufstellung  der  Behauptung,
  welche  der  Abänderung  der  Eidesnorm  entspreche,
  das  Gericht  zu  der  gleichen  Entscheidung  gekommen
  sein  müßte,  liege  ein  unerheblicher  Umstand  vor.
Eine  abweichende  Entscheidung  des  Gerichts  könne  aber
immer  schon  dann  herbeigeführt  werden,  wenn  die  abgeänderte
  Behauptung  möglicherweise  neue  Erklärungen
des  Gegners  und  damit  eine  neue  mündliche  Verhandlung
in  der  Sache  selbst  hervorrufen  könne.  Solche  Verhandlung
  sei  im  Läuterungsverfahren  nicht  mehr  angängig.
Wenn  nun  im  Proceß  der  Beklagte  bisher  den  Einwand