Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  327

erhoben  habe,  daß  er  mit  beiden  Gläubigern  den  Zinserlaß
  verabredet  habe  —  Einzelverabredungen  seien  nicht
behauptet  —,  so  bedeute  dies  die  Behauptung  einer
rechtsvernichtenden  Thatsache.  Die  bloße  Verabredung
mit  dem  Ehemann  der  Klägerin  würde  dasjenige  Recht,
welches  die  Klägerin  im  Proceß  geltend  mache,  nämlich
das  gemeinschaftliche  Recht  der  beiden  Gläubiger,  nicht
vernichten,  wenn  sie  sich  auch  gegen  die  Klagebefugniß
der  Klägerin  geltend  machen  lasse.  Es  sei  möglich,  daß
das  Gericht  zu  dem  gleichen  Ergebniß,  wie  früher,  gekommen
  wäre;  ohne  neue  Verhandlung  könne  dies  aber  nicht
erkannt  werden.  Deshalb  habe  die  verlangte  Eidesänderung
  abgelehnt  werden  müssen.

Die  Revision  ist  begründet.

Dem  Berufungsgericht  kann  darin  nicht  beigetreten
werden,  daß  die  vom  Beklagten  begehrte  Eidesänderung
nach  §  431  CPO.  unstatthaft  sei.  Der  §  431  bestimmt
in  seinem  ersten  Satze:  „Der  Schwurpflichtige,  welcher
frühere  Behauptungen  zurücknimmt,  oder  früher  bestrittene
Thatsachen  zugesteht,  kann  sich  zur  Leistung  eines  beschränkten
  Eids  erbieten,  selbst  wenn  der  Eid  bereits
durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt  ist."“  Ein  Fall  der
ersteren  Art  liegt  vor.  Der  Beklagte  hat  in  erster  und
zweiter  Instanz  behauptet,  er  habe  das  Abkommen  bezüglich
  des  Ausschlusses  seiner  Verzinsungspflicht  mit
H.  und  A.,  der  beiden  gleichberechtigten  Cessionare  der
drei  Hypotheken  von  78000  Mk.  getroffen.  Als  er  den
ihm  hierüber  durch  das  Urtheil  des  Berufungsgerichts
auferlegten  Eid  leisten  sollte,  hat  er  seine  Behauptung
dahin  berichtigt,  daß  er  nur  mit  H.  das  bezeichnete  Abkommen
  getroffen  habe.  Hiemit  hat  Beklagter  seine  frühere
Behauptung  zurückgenommen,  nach  welcher  er  die  Nichtverzinsung
  der  Hypotheken  auch  mit  A.  vereinbart  habe.
Das  Berufungsgericht  beschränkt  sich,  um  die  Bestimmung
im  ersten  Satze  des  8  431  CPO.  unanwendbar  erscheinen
zu  lassen,  auf  die  Bemerkung,  in  dem  festgestellten  Eide