328  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

können  Aenderungen  in  Bezug  auf  erhebliche  Umstände
nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  der  Schwurpflichtige
durch  die  Zurücknahme  von  Behauptungen  die  Lage  des
Gegners  verbessere.  Aber  wenn  dies  auch  angenommen
wird  (Urtheil  des  RG.  in  Entsch.  Bd.  8  S.  392),
so  stellt  sich  damit  im  vorliegenden  Rechtsstreite  doch  der
Anwendbarkeit  des  §  431  Satz  1  ein  Hinderniß  nicht
entgegen.  Denn  jene  Voraussetzung  trifft  zu.  Dadurch,
daß  der  Beklagte  die  behauptete  Verabredung  mit  N.
fallen  läßt,  kommt  er  der  Klägerin,  welche  die  Verabredung
mit  beiden  Cessionaren  H.  und  A.  bestritten  hat,  insoweit
  entgegen,  als  er  zugibt,  mit  A.  nicht  verhandelt  zu
haben,  und  durch  dieses  Zugeständniß  dem  Bestreiten  der
Klägerin  in  diesem  Theile  nachgiebt.  Ist,  wie  gezeigt
worden,  der  im  §  431  Satz  1  vorausgesetzte  Thatbestand
vorhanden,  so  hängt  die  Zulässigkeit  der  vom  Beklagten
begehrten  Aenderung  der  Eidesnorm  nur  noch  davon  ab,
ob  der  Eid  in  seiner  Beschränkung  auf  die  Verabredung
mit  H.  erheblich  bleibt,  d.  h.  ob  die  vom  Beklagten  nach
Aenderung  der  Eidesnorm  zu  beschwörende  Thatsache
auch  zu  der  vom  Berufungsgerichte  von  der  Eidesleistung
abhängig  gemachten  Entscheidung  führt.  Es  muß  davon
abgesehen  werden,  ob  H.  allein  die  Nichtverzinsung  der
ihm  und  A.  abgetretenen  Hypotheken  auch  mit  Verbindlichkeit
  für  A.  mit  dem  Beklagten  zu  vereinbaren  befugt
war,  da  das  Berufungsgericht  die  von  der  Klägerin  bestrittene
  und  von  A.  nur  uneidlich  bekundete  Verabredung
nicht  ausreichend  festgestellt  hat.  Einer  Prüfung  bedarf
es  aber  in  dieser  Beziehung  nicht.  Es  genügt  vielmehr
zur  Abweisung  der  Klage,  daß  für  H.,  wenn  er  mit  dem
Beklagten  die  Nichtverzinsung  ausmachte,  das  Recht  ausgeschlossen
  wurde,  Zinsen,  sei  es  für  sich  allein  oder  für
sich  und  A.  zu  fordern;  denn  in  Folge  des  mit  dem  Beklagten
  geschlossenen  pactum  de  non  petendo  war  der
Anspruch  des  H.  der  exceptio  doli  ausgesetzt.  Könnte
aber  H.  nicht  Zinsen  vom  Beklagten  fordern,  so  steht