Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  329

eine  solche  Forderung  auch  der  Klägerin  als  Rechtsnachfolgerin
  des  H.  nicht  zu.

Es  kann  dem  Berufungsgerichte  auch  darin  nicht
beigetreten  werden,  daß  nach  Lage  der  Sache  die
Bestimmung  im  Satz  2  des  §  431  CPO.  nicht  zur  Anwendung
  gebracht  werden  könne,  weil  der  Umstand,  welcher
durch  die  Aenderung  des  Eids  berichtigt  werden  solle,
kein  unerheblicher  sei.  Derselbe  Grund,  aus  welchem  der
nach  dem  Willen  des  Beklagten  abgeänderte  Eid  für  die
Entscheidung  erheblich  bleibt,  ergibt  die  Unerheblichkeit
des  vom  Beklagten  berichtigten  Umstands.  Hätte  das
Berufungsgericht  den  an  die  Spitze  seiner  Ausführungen
gestellten  Satz:  „Ein  erheblicher  Umstand  liegt  dann  vor,
wenn  derselbe  auf  die  sachliche  Entscheidung  des  Gerichts
von  Einfluß  ist“,  festgehalten  und  daraus  die  Consequenzen
gezogen,  ohne  denselben  durch  Einschränkungen  zu  dem
anderen  Satze  abzuschwächen,  daß  das  Gericht  zu  der
gleichen  Entscheidung  kommen  müsse,  ohne  daß  die  abgeänderte
  Behauptung  möglicherweise  neue  Erklärungen
des  Gegners  und  damit  eine  neue  Verhandlung  in  der
Sache  selbst  hervorrufen  könne:  dann  mußte  es  zu  dem
Ergebnisse  gelangen,  daß  die  sachliche  Entscheidung  des
Gerichts  nach  Abänderung  des  Eids  ebenso  ausfallen
müsse,  wie  sie  vorher  getroffen  war,  daß  also  der  vom
Beklagten  berichtigte  Umstand  von  keinem  Einfluß  auf
die  sachliche  Entscheidung  sei.  Für  die  vom  Berufungsgerichte
  gemachte  Einschränkung,  daß  durch  die  beantragte
Eidesänderung  neue  Erklärungen  des  Gegners  und  eine
neue  mündliche  Verhandlung  in  der  Sache  selbst  nicht
hervorgerufen  werden  dürfe,  findet  sich  zwar  ein  gewisser
Anhalt  in  der  Begründung  des  §  431,  worin  es  heißt,
daß  die  Aenderungen  in  anderer  als  der  im  Satz  1  des
§  431  zugelassenen  Richtung  stets  Gegenerklärungen  der
anderen  Partei  und  in  Folge  davon  eine  neue  Verhandlung
  und  vielfach  eine  neue  Entscheidung  der  Sache  nothwendig
  machen  würde  (Materialien  zur  Civilprozeßordnung,