330  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

Ausgabe  von  Hahn  S.  338).  Aber  jene  Beschränkung
ergibt  sich  weder  aus  §  431,  noch  läßt  sie  sich  aus  einer
anderen  Bestimmung  der  CPO.  herleiten.  In  den  Fällen,
wo  die  Parteien  nicht  von  vornherein  über  die  Aenderung
der  Eidesnorm  einig  sind,  wird  es  niemals  an  Gegenerklärungen
  der  anderen  Partei  fehlen,  über  diese  wird
mündlich  verhandelt  und  dabei  regelmäßig  ein  Eingehen
auf  die  Sache  selbst  nicht  zu  vermeiden  sein.  Wesentlich
ist  nur,  daß  die  Eidesänderung  nicht  zu  einer  anderen
Entscheidung  führen  darf,  daß  die  ausgesprochenen  Folgen
der  Leistung  und  Nichtleistung  des  früheren  Eids  abgesehen
  von  einer  aus  der  Eidesänderung  sich  etwa  ergebenden
  Minderung  des  streitigen  Anspruchs,  nicht  geändert
  werden  dürfen.  Demnach  muß  es  unerheblich  erscheinen,
  daß  durch  die  Leistung  des  früheren  Eids  der
Beweis  für  die  völlige  Aufhebung  des  Klageanspruchs
erbracht  werden  würde,  während  durch  den  berichtigten
Eid  nur  die  Nichtbefugniß  der  Klägerin  zur  Geltendmachung
  des  erhobenen  Anspruchs  wegen  entgegenstehender
  exceptio  doli  festgestellt  wird,  da  die  Abweisung
der  Klage  die  Folge  der  Leistung  des  einen  oder  des
anderen  Eids  bleibt,  auch  in  den  Folgen  der  Nichtleistung
keine  Aenderung  einzutreten  hat.  Aus  diesen  Gründen
unterliegt  der  Beschluß  des  Berufungsgerichts,  durch
welchen  der  Antrag  des  Beklagten  auf  Abnahme  des
Eids  in  abgeänderter  Norm  abgelehnt  ist,  der  Aufhebung.
In  dem  anderweiten  Läuterungsverfahren  ist  der  Eid
nach  dem  Antrage  des  Beklagten  zu  ändern  und  in  der
geänderten  Norm  vom  Beklagten  zu  erheben,  falls  dieser
nach  wie  vor  ihn  so  zu  leisten  bereit  ist.  V.  Civilsenat
272/93.  Urtheil  vom  7.  Februar  1894.

Unter  gemeinschaftlich  belangten  Solidarschuldnern
  besteht  keine  nothwendige  Streitgenossenschaft
  im  Sinne  des  §59  CPO.  Der
Berufungsrichter  hat  die  Berufung  des  Beklagten  R.  als