Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  831

unzulässig  verworfen.  Daß  diese  Berufung,  so  weit  sie
als  ein  diesem  Beklagten,  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein
  eines  Mitbeklagten  (W.),  selbständig  zustehendes
  Rechtsmittel  eingelegt  worden  ist,  verspätet  war,
unterliegt  keinem  Zweifel.  Der  Beklagte  R.  hat  aber,
wie  er  behauptet,  durch  Zustellung  eines  besonderen
Schriftsatzes  die  Klägerin  (und  zugleich  den  Mitbeklagten
W.)  zur  Verhandlung  über  die  von  W.  rechtzeitig  eingelegte
  Berufung  geladen  und  dadurch  das  Verlangen
ausgesprochen,  daß  die  von  W.  eingelegte  Berufung  als
zu  seinen  Gunsten  mit  eingelegt  angesehen  und  seine
früher  unterlassene  Zuziehung  zu  den  Verhandlungen
über  diese  Berufung  nachgeholt  werde.  Auch  dies  ist
durch  das  Berufungsurtheil  für  unzulässig  erklärt.  Die
hiegegen  eingelegte  Revision  wurde  als  unbegründet  zurückgewiesen.
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Gründe:  Die  Entscheidung  hängt  nur  davon  ab,
ob  die  Streitgenossenschaft  zwischen  W.  und  R.  eine  nothwendige
  im  Sinne  des  §  59  CPO.  war.  Das  ist  zu
verneinen.  Mit  Recht  lehnt  der  Berufungsrichter  die
Prüfung  der  Frage  ab,  ob  der  ursprüngliche  Klageantrag
auf  Herausgabe  von  Gegenständen,  welche  angeblich  von
beiden  Beklagten  gemeinschaftlich  besessen  wurden,  eine
nothwendige  Streitgenossenschaft  unter  diesen  begründete.
Die  Nothwendigkeit  der  Streitgenossenschaft  würde,  wenn
dies  zu  bejahen  wäre,  nur  bestanden  haben,  so  lange
dieser  Antrag  Gegenstand  des  Processes  war.  Derselbe
ist  aber  schon  vor  Erlaß  des  Urtheils  erster  Instanz  aufgegeben
  worden.  Dieses  Urtheil  spricht  nur  noch  die
solidarische  Verpflichtung  der  beiden  Beklagten  zur  Zahlung
  einer  Geldsumme  aus;  nur  der  auf  diese  Zahlung
gerichtete  Klageanspruch  konnte  Gegenstand  der  Berufung
sein  und  in  Betreff  dieses  Anspruchs  besteht  eine  nothwendige
  Streitgenossenschaft  nicht.  Jeder  Solidarschuldner
kann  für  sich  allein  auf  das  Ganze  belangt  werden
(Preuß.  Landrecht  Thl.  I  Tit.  5  §  430);  nach  den  Vor-