382  Nelchsgerichtliche  Entscheidungen.

schriften  des  bürgerlichen  Rechts  ist  also  die  Nothwendigkeit
  der  Streitgenossenschaft  nicht  nur  nicht
ausgesprochen,  sondern  geradezu  ausgeschlossen,  und  daraus
folgt  zugleich,  daß  auch  der  Fall,  daß,  wie  es  im  §  59
a.  a.  O.  heißt,  das  streitige  Rechtsverhältniß  allen  Streitgenossen
  gegenüber  nur  einheitlich  festgestellt  werden  könne,
nicht  blos  deshalb  vorliegen  kann,  weil  eine  Solidarschuld
in  Frage  steht.  Daß,  wenn  einmal  die  mehreren  Solidarschuldner
  gemeinschaftlich  belangt  sind,  die  Entscheidung,
gleichartige  Vertheidigung  vorausgesetzt,  voraussichtlich
gegen  alle  gleichlautend  ausfallen  würde,  macht  die
thatsächlich  in  diesem  Falle  bestehende  Streitgenossenschaft
schon  deshalb  nicht  zur  nothwendigen,  weil  dem  Kläger
die  Zurücknahme  der  Klage  gegen  einzelne  Mitbeklagte
unbenommen  ist.  Das  Reichsgericht  hat  denn  auch  die
Nothwendigkeit  der  Streitgenossenschaft  unter
Solidarschuldnern  schon  in  dem  Urtheile  vom
17.  Februar  1890  (Jurist.  Zeitschr.  für  Elsaß-Lothringen
Bd  15  S.  396)  verneint,  ebenso  das  Oberlandesgericht
zu  Hamburg  in  dem  Beschlusse  vom  15.  November  1884
(Seuffert,.  Archiv  Bd.  40  Nr.  151)  und  auch  in  der
Literatur  ist,  so  viel  hat  ermittelt  werden  können,  das
Gegentheil  nicht  behauptet  worden.  Kohler  (Proceß  als
Rechtsgeschäft  S.  103)  bezeichnet  eine  einheitliche  Entscheidung
  gegenüber  mehreren  Solidarschuldnern  wegen
der  durch  verschiedene  Entscheidung  gegen  die  mehreren
Condebitoren  entstehenden  mißlichen  Verwickelungen  als
„besonders  empfehlenswerth“,  scheint  aber  damit  gerade
zuzugeben,  daß  durch  abweichende  Entscheidungen  gegen
mehrere  Solidarschuldner  (wenigstens  einer  Geldsumme)
unlösbare  Schwierigkeiten  (Motive  zu  §  58  des  Entwurfs
  der  Civilproceßordnung  Abs.  7)  nicht  herbeigeführt
werden.

Die  Ausführungen  des  Revisionsklägers  gehen  von
der  unrichtigen  Unterstellung  aus,  daß  die  Beklagten  als
Miteigenthümer  eines  Grundstücks  in  Anspruch