Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  333

genommen  seien.  Den  Klagegrund  bildet  die  Verletzung
des  Pfandrechts  der  Klägerin  durch  die  beiden  Beklagten,
welche  durch  gemeinschaftlichen  Erwerb  des  R.'schen  Guts
in  gemeinschaftlichen  Besitz  der  gepfändeten  Viehstücke
gelangt  waren.  Wäre  aber  auch  das  Miteigenthum  der
Beklagten  an  dem  Gute  als  Klagegrund  anzusehen,  so
würde  auch  dadurch  für  den  Anspruch  auf  Zahlung  einer
Entschädigungssumme  die  Nothwendigkeit  der  Streitgenossenschaft
  nicht  begründet  werden.

Unzutreffend  ist  auch  die  Bezugnahme  der  Revision
auf  die  bei  Gruchot  Bd.  35  S.  114  mitgetheilte  Entscheidung
  des  Reichsgerichts.  Der  in  dieser  Entscheidung
behandelte  Anspruch  gegen  mehrere  Miterben  auf  Auflassung
  eines  Grundstücks  konnte  nur  deshalb  nicht  anders,
als  gegen  alle  Miterben  gemeinschaftlich  verfolgt  werden,
weil  keine  Solidarverpflichtung  der  Miterben,  sondern
nur  die  Verpflichtung  jedes  Einzelnen  vorlag,  zu  der
Auflassung  das  Seinige  zu  thun,  die  Leistung  der  Einzelnen
  aber  nur  dann  den  vom  Kläger  gewollten  Effect,
Eigenthümer  des  ganzen  Grundstücks  zu  werden,  haben
konnte,  wenn  alle  Miterben  in  der  gleichen  Richtung
thätig  wurden.  Daß  der  neben  diesem  Hauptanspruche
auf  Auflassung  eventuell  geltend  gemachte  Entschädigungsanspruch
  so,  wie  er  begründet  worden  war,  gleichfalls
als  nur  gegen  alle  Miterben  gemeinschaftlich  verfolgbar
angesehen  worden  ist,  beweist  schon  deshalb  Nichts  dafür,
daß  in  jenem  Falle  das  Reichsgericht  eine  nothwendige
Streitgenossenschaft  unter  den  Solidarschuldnern  einer
Geldforderung  angenommen  habe,  weil  damals  auch  für
die  Entschädigung  in  der  geforderten  Höhe  eine  Solidarverpflichtung
  nach  der  Rechtslage  zur  Zeit  des  erlassenen
Urtheils  nicht  bestand.  V.  Civilsenat  323/1893.  Urtheil
vom  17.  März  1894.

Ortssitte.  Art.  279  HGB.  Eigenes  Wissen
des  Richters.  Die  Kläger  haben  unter  dem  7.  August