834  Reschsgerichtliche  Entscheldungen.

1892  mit  dem  Beklagten  einen  Vertrag  abgeschlossen,
gemäß  welchem  sie  die  Abfuhr  von  im  Forstenrieder  Parke
gefälltem  Holze  um  den  Preis  von  2  Mk.  50  Pf.  für
den  Kubikmeter  nach  den  Bahnhöfen  Mittersendling  und
München  Südbahnhof  übernahmen.  Die  Zahlung  sollte
nach  Inhalt  des  Vertrags  nach  Beiführen  oder  Ablieferung
von  15  Waggons  „wo  St.  von  K.  in  Keuntniß  gesetzt
werden  muß,  damit  St.  an  die  Firma  M.  und  L.  schreiben
kann,  wo  dann  dem  Gastwirth  J.  K.  das  Geld  auf  der
Post  zugeschickt  wird“,  erfolgen.

Die  Kläger  behaupten,  den  Vertrag  erfüllt  zu  haben,
während  der  Beklagte  mit  einer  Restzahlung  von  942  Mk.
32  Pf.  im  Rckstande  geblieben  sei.  Der  bei  dem  Landgerichte
  auf  Bezahlung  von  942  Mk.  32  Pf.  nebst  5%
Verzugszinsen  vom  Tage  der  Klagezustellung  erhobenen
Klage  hat  der  Beklagte  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
des  Gerichts  entgegengesetzt  und  auf  Grund  derselben  die
Einlassung  zur  Hauptsache  verweigert.  Durch  Urtheil
des  Landgerichts  vom  15.  November  1893  wurde  der
Beklagte  für  verpflichtet  erklärt,  sich  vor  diesem  Gerichte
auf  den  Streit  einzulassen.  Die  gegen  dieses  Urtheil
eingelegte  Berufung  des  Beklagten  wurde  durch  Urtheil
des  Oberlandesgerichts  vom  11.  Jannar  1894  verworfen.
Die  vom  Beklagten  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.


Gründe:  Das  Berufungsgericht  legt  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Gerichte  erster  Instanz  unter  Berücksichtigung
  der  Ortssitte  den  unter  den  Parteien  abgeschlossenen
  Bertrag  dahin  aus,  daß  nach  dem  übereinstimmenden
  Willen  der  Contrahenten  auch  der  Beklagte
seine  Verbindlichkeiten  da  zu  erfüllen  habe,  wo  dies
Seitens  der  Kläger  der  Fall  gewesen,  nämlich  an  den
Bahnhöfen  Mittersendling  und  München  Südbahnhof
und  erachtet  demgemäß  den  Gerichtsstand  des  Erfüllungsorts
  als  gegeben.  Die  Revision  bekämpft  die  Richtigkeit
der  Vertragsauslegung  und  rügt  die  Verletzung  der
Art.  324  und  325  HGB.