Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  385

Die  Revision  konnte  jedoch  nicht  für  begründet  erachtet
  werden.  Die  Anwendung  der  Bestimmungen  des
Handelsgesetzbuchs  ist  durch  die  Eigenschaft  des  Beklagten
als  Holzhändler  und  somit  als  Kaufmann  im  Sinne
der  Art.  4  und  271  HGB.,  die  Feststellung,  daß  der
Vertrag  im  Betriebe  des  Holzhandelsgeschäfts  abgeschlossen
  worden,  und  die  Bestimmung  des  Art.  274
HGB.  begründet.  Gemäß  Art.  324  HGB.  greift  zunächst
  der  vereinbarte  und  erst  eventuell  der  gesetzliche
Erfüllungsort  Platz.  Enthält  auch  der  Vertrag  keine
ausdrückliche  Bestimmung  über  den  Ort  der  Zahlung,
so  durfte  und  mußte  der  Richter  auf  dem  Wege  der
Auslegung  diese  Unbestimmtheit  durch  Erforschung  des
wirklichen  Willens  der  Contrahenten  heben,  und  würde
zur  Anwendung  des  dispositiven  Rechts  erst  veranlaßt  gewesen
  sein,  wenn  er  auf  dem  Wege  der  Auslegung  zu
einem  Ergebnisse  über  den  Willen  der  Parteien  nicht
gelangt  wäre  (Entsch.  des  Reichsgerichts  vom  5.  Juli  1892;
Seuffert,  Archiv  Bd.  48  Nr.  11).  Die  Auslegung
des  Vertrags  von  Seite  des  Berufungsgerichts  gründet
sich  auf  die  Würdigung  des  Inhalts  desselben  unter
gleichzeitiger  Beachtung  und  Berücksichtigung  der  Ortssitte.
  Die  Auslegung  als  solche  gehört  dem  Gebiete  der
thatsächlichen  Feststellung  an  und  würde  sich  somit  der
Nachprüfung  in  der  Revisionsinstanz  entziehen.  In  der
Berücksichtigung  und  Verwerthung  der  Ortssitte  wollen
Erstrichter  und  Berufungsgericht  nicht  ein  Gewohnheitsrecht,
  nicht  einen  Rechtssatz,  sondern  eine  Uebung  im
Sinne  des  Art.  279  HGB.  feststellen.  Diese  Uebung
dient  zur  Auslegung  des  Parteiwillens  und  eben,  wenn
und  weil  sie  besteht,  ist  die  Annahme  und  Feststellung
zulässig,  daß  die  Parteien  sich  ihr  unterwerfen  wollten
(Staub,  Commentar  zum  Handelsgesetzbuche,  zu  Art.  279
§  2  N.  2).  Thatsachen,  welche  innerhalb  des  dem  Bereiche
  des  Berufungsgerichts  angehörigen  Kreises  von
Menschen  als  offenkundig  gelten,  darf  der  Richter  ver-