836  Literatur.

werthen.  Weil  sie  gemäß  §  264  CPO.  keines  Beweises
bedürfen,  kann  auch  vom  Richter  nicht  gefordert  werden,
daß  er  seine  Erkenntnißquelle  angebe,  muß  vielmehr  die
Feststellung  der  Thatsache  genügen.  Als  solche  erscheint
sie  auch  der  Nachprüfung  entzogen  (Entsch.  des  Reichsgerichls
  Bd.  17  S.  271).  Da  die  beiden  Bahnhöfe  im
Bezirke  des  Landgerichts  liegen,  so  war  gemäß  8  29  CPO.
die  Zuständigkeit  dieses  Gerichts  gegeben.  VI.  Civilsenat
71/1894.  Urtheil  vom  7,  Juni  1894.

Literatur.

In  zweiter  neubearbelteter  und  vermehrter  Auflage  ist  im
Verlage  der  C.  H.  Beck'schen  Buchhandlung  in  München  erschlenen:


Konkursordnung  für  das  Deutsche  Reich  und  Einführungsgesetz
  vom  10.  Februar  1677,  mit  der  Novelle  vom  9.  Mai
1894,  den  einschlägigen  Bestimmungen  der  Reichsgesetze
über  Erwerbs=  und  Wirthsch  schaften  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Hafipslicht,  serner  mit  dem  Relchsgesetze
  vom  21.  Juli  1879,  betreffend  die  Anfechtung  von
Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursversahrens.
  Mit  Anmerkungen  und  Nachwelsen  aus
der  Rechtsprechung  herausgegeben  von  Rechtsanwalt  Dr.
Harburger  I  in  München.  Preis  1  Mk.  40  Pf.
Als  praktisch  elngerichtete  und  mit  schäßenswerthen  Anmerkungen
  ausgestattete  Handausgabe  wird  das  Büchlein  sicherlich
recht  gule  Dienste  leisten.  St.

RMedaktionsadresse:—  «
Wäncheu,Zendkiiiqerstxapje48j2l'.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enlle  (Carl  Enste)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.