Zwölfter  Ergänzungsbauo.  AA  22.
Dr.  J.  K.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

It:  Mltthell  der  Necht  des  Relchsgerichis  in  Straf-Anba
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Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichs-Berichts.
  in  Strafssachen.

Strafgesetzuch;  Nahrungsmittelgesetz.

Die  Anstiftung  verliertnicht  dadurch  ihren
strafbaren  Charakter,  daß  die  vom  Anstifter
zugesagte  Mithülfe  nicht  erfolgt,  wenn  nur
die  Ausführung  der  That  als  eine  Folge  des
durch  die  Anstiftung  hervorgerufenen  Entschlusses
  sich  erweist.  Abweichungen  der  Ausführung
  von  der  vorausgegangenen  Verabredung.
  Nach  der  thatsächlichen  Feststellung  des  Urtheils
klagte  B.  dem  Angeklagten  M.  seine  Nothlage  mit  dem
Bemerken,  er  wisse  sich  nicht  anders  als  durch  Diebstahl
oder  Einbrüche  zu  helfen.  M.  erwiderte,  davon  hätte
derselbe  schon  früher  etwas  sagen  können,  dann  wäre
schon  lauge  geholfen.  Man  brauche  aber  nicht  gleich  einzubrechen,
  im  Hofe  des  Postgebäuds  werde  Nachts  Geld
aufgeladen,  da  könne  man  solches  haben.  Während  die
Postsachen  mittels  eines  Karrens  zum  Bahnhofe  geführt
würden,  wolle  er,  M.,  den  begleitenden  Beamten  festhalten
  und  am  Schreien  verhindern.  B.  solle  dann
schnell  einen  Postbeutel  wegnehmen  und  davon  springen.
Dieser  trug  jedoch  Bedenken,  auf  den  Plan  einzugehen,

XII.  Ergänzungsband.