338  Reschsgerlchtliche  Entscheldungen.

verfligte  sich  jedoch  nach  einigen  Tagen  wieder  zu  M.
Beide  verabredeten  sich  nunmehr,  sich  am  9.  Jannar
Nachts  11  Uhr  am  Bahnhofe  zu  treffen,  um  dann  den
Diebstahl  in  der  bezeichneten  Weise  auszuführen.  Den
weggenommenen  Postbeutel  sollte  B.  in  die  Wohnung  des
M.  bringen.  Am  9.  Januar  wartete  B.  vergeblich  an
dem  verabredeten  Orte  auf  M.,  und  als  derselbe  auch
am  10.  Januar  daselbst  nicht  erschien,  führte  er  den
Diebstahl  allein  in  der  Weise  aus,  daß  er  von  dem  Postkarren,
  während  derselbe  noch  in  dem  Posthofe  stand,
einen  Postbentel  nebst  einem  Handkofferchen  in  der  Absicht
  rechtswidriger  Zueignung  wegnahm.  In  diesem
Sachverhalt  findet  das  Urtheil  den  Beweis  dafür,  daß
der  Angeklagte  M.  den  B.  vorsätzlich  zu  dem  von  demselben
  ausgeführten  Diebstahl  durch  Rathertheilen  und
Zureden  bestimmt  habe.  Ein  Rechtsirrthum  ist  hierin
nicht  enthalten.  Denn  das  Urtheil  hebt  mit  Bestimmtheit
  hervor,  daß  B.,  als  M.  zur  Mitansführung  des
Diebstahls  nicht  erschien,  nicht  etwa  einen  neuen  Entschluß
  gefaßt  habe,  denselben  nunmehr  allein  zu  verüben,
es  vielmehr  der  ursprüngliche,  in  ihm  durch  M.  hervorgerufene
  Entschluß  gewesen  sei,  welchen  er  bethätigt
habe.  Allerdings  war  dessen  Ausführung  eine  von  der
mit  M.  verabredeten  abweichende.  Allein  die  Anstiftung
setzt  auch  nicht  voraus,  daß  sich  die  ausgeflihrte  That
gerade  so  vollziehen  müsse,  wie  sich  der  Anstifter  deren
Ausführung  vorgestellt  gehabt  habe.  Er  haftet  vielmehr
  für  dieselbe,  wenn  sie  nur  ihrem  allgemeinen
Charakter  nach  diejenige  That  war,  zu  welcher  er  angestiftet
  hatte.  Das  war  aber  vorliegend  sowohl  im  Hinblick
  auf  den  verbrecherischen  Entschluß  des  B.,  als  auch
im  Hinblick  auf  den  entwendeten  Gegenstand  und  die
Person  des  Bestohlenen  der  Fall.  Auch  läßt  die  von  der
getroffenen  Verabredung  abweichende  Art  und  Weise  der
Ausführung  des  Diebstahls  nicht  etwa  einen  Exceß  gegenüber
  der  Verabredung  erkennen,  sondern  es  hat  dieselbe