340  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

brannten  Klaviers  zu  erblicken  ist.  Das  angefochtene
Urtheil  nimmt  in  dieser  Beziehung  an,  daß  das,  was  die
Angeklagten  gethan,  nur  dazu  bestimmt  war,  die  spätere
Ausführung  der  That  zu  ermöglichen  und  zu  erleichtern,
daß  es  sich  lediglich  um  Herbeischaffung  eines  Mittels
handelte,  also  um  eine  bloße  Vorbereitungshandlung.
Diese  Annahme  läßt  einen  Rechtsirrthum  nicht  erkennen.
Die  bloße  Abschätzung  des  Gegenstands  durch  den
die  Versicherung  Beantragenden  bei  Abschluß  der  Versicherung
  hat  nach  den  allgemeinen,  das  Versicherungswesen
  beherrschenden  Grundsätzen  nur  Bedentung  für  den
Abschluß  des  Vertrags  und  die  Bestimmung  der  Prämie,
kann  aber  regelmäßig  nicht  dazu  führen,  dem  Versicherten
über  den  wirklich  erlittenen  Schaden  hinaus  einen  Gewinn
  zu  verschaffen.  Vielmehr  ist  der  zu  ersetzende
Schaden  zu  bestimmen  nach  dem  wahren  Werthe  der  verbrannten
  Sache  und  nach  den  nach  dem  Brande  vorzunehmenden
  Ermittelungen  und  Abschätzungen.  Es  können
deshalb  nur  solche  Thatsachen  die  Grundlage  für  das
Thatbestandsmerkmal  der  Vorspiegelung  falscher  Thatsachen
  abgeben,  welche  mit  der  Ermittelung  des  wahren
Werths  und  dessen  Ersatz  in  unmittelbarer  Beziehung
stehen.  Dies  ist  aber  bei  der  anfänglichen  Werthsangabe
bei  Abschluß  des  Versicherungsvertrags  nicht  der  Fall,
wenn  dieselbe  auch  vielleicht  später  als  Beweisanzeige  für
eine  betrügerische  Absicht  verwerthet  werden  kann.  Hieraus
folgt,  daß  die  absichtliche  Ueberversicherung  zwar  die  Ausführung
  eines  späteren  Betrugs  vorbereiten  und  erleichtern
kann,  daß  aber  darin  allein  noch  kein  Anfang  einer  Thatbestandshandlung
  des  bezeichneten  Delicts  selbst  erblickt
zu  werden  vermag.  Wenn  die  staatsanwaltschaftliche
Revision  sogar  einen  vollendeten  Betrug  für  gegeben  erachtet,
  so  übersieht  sie  in  ihren  Ausführungen,  daß  der
Versicherungsvertrag  dem  Versicherten  regelmäßig  nur
ein  Recht  auf  Ersatz  des  wirklich  erlittenen  Schadens
verleiht  und  einem  weitergehenden  Rechtsanspruche  die