Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  341

justa  causa  fehlen  würde.  Es  wird  sonach  durch  die
Ueberversicherung  weder  ein  über  den  wahren  Werth  der
Sache  hinansgehender  Anspruch  des  Versicherten  begründet,
noch  der  Versicherer  mit  einer  entsprechenden  Verpflichtung
belastet.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  18.  Juni  1894.

Das  Erforderniß  der  rechtmäßigen  Amtsausübung
  i.  S.  des  §  113  St  GB.  bildet  kein
Thatbestandsmerkmal,  auf  welches  sich  der  dolus
des  Thäters  zu  erstrecken  hätte.  Die  Revision  rügt,
daß  das  Bewußtsein  des  Angeklagten  davon,  daß  sein
Widerstand  einem  Beamten  gegenüber  geleistet  worden
und  daß  der  Beamte  sich  in  der  rechtmäßigen  Ausübung
seines  Amts  befunden  habe,  nicht  festgestellt  sei.  In  ersterer
Richtung  ist  indeß  processual  nur  dann  eine  besondere
Feststellung  erforderlich,  wenn  Angeklagter  die  Kenntniß
der  Beamteneigenschaft  bestritten  hat,  weil  das  Moment
des  Vorsatzes  in  den  Thatbestand  des  8  113  St  G.  nicht
aufgenommen  ist.  Der  Angeklagte  hat  indeß  nur  erklärt,
daß  er  den  Forstaufseher  „zu  seinem  Vorgehen  nicht  für
befugt“  erachtet  hat.  Es  genügte  daher  in  der  bezeichneten
  Richtung  die  nach  den  Worten  des  Gesetzes  getroffene
Feststellung  und  umsomehr,  als  der  Inhalt  des  Urtheils
darüber  keinen  Zweifel  übrig  läßt,  daß  der  Angeklagte
den  Forstaufseher  M.  als  solchen  kannte.  In  der  zweiten
Richtung  aber  ist  das  Bewußtsein  des  Thäters  von  der
Rechtmäßigkeit  der  Amtsausübung  zur  Anwendung  des
8  113  St  GB.  überhaupt  nicht  erforderlich.  Das  Urtheil
des  Reichsgerichts  vom  30.  October  1880  (Rechtspr.  Bd.  2
S.  409)  hat  unter  ausführlicher  Begründung  angenommen,
daß  der  dem  §  113  StGB.  gegebene  Zusatz  der  rechtmäßigen
  Amtsausübung  kein  Thatbestandsmerkmal  bildet,
auf  welches  Wissen  und  Wollen  des  Thäters,  wenn  er
strafbar  sein  soll,  sich  zu  erstrecken  hat,  daß  vielmehr
durch  jenen  Zusatz  eine  außerhalb  des  Vorsatzes  liegende
Voraussetzung  der  Strafbarkeit  geschaffen  werden  sollte