342  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

und  daher  die  etwaige  irrige  Annahme  des  Thäters,  es
liege  ein  Fall  nicht  rechtmäßiger  Amtsausübung  vor,
für  die  Anwendung  des  Strafgesetzes  nicht  in  Betracht
komme.  Dieselbe  Rechtsauffassung  ist  seitdem  in  der
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  constant  beibehalten;
von  ihr  abzugehen,  liegt  keine  Veranlassung  vor.  Der
als  verletzt  bezeichnete  §  59  St  GB.  kommt  daher,  weil
es  sich  um  keinen  Thatumstand,  der  zum  Thatbestande
des  §  113  gehört,  handelt,  überhaupt  nicht  zur  Geltung.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  15.  März  1894.

Eine  Beleidigung  durch  die  Presse  ist  an
jedem  Orte  begangen,  an  welchem  durch  das
Lesen  des  betr.  Zeitungsblatts  die  beleidigende
Aeußerung  zur  Kenntniß  eines  dritten  gelangt.
  Zuständigkeit  des  Gerichts.  Der  als
Redakteur  und  Verfasser  des  beleidigenden  Zeitungsartikels
bestrafte  Angeklagte  erhebt  zunächst  die  nicht  näher  begründete
  Beschwerde,  daß  das  Landgericht  Wiesbaden
die  örtliche  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung  nicht  besessen
habe,  weil  Berlin  der  Sitz  der  Redaktion  und  der  Herausgabe
  seiner  Zeitschrift  sei  und  dieselbe  darum  auch  nur
in  Berlin  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  könne.  Diese
Beschwerde  muß  jedoch  für  unzutreffend  gehalten  werden.
Es  ist  bereits  in  der  Entsch.  d.  NG.  vom  17.  Juni  1892
(Bd.  23  S.  155  fg.)  erörtert  worden  und  bedarf  keiner
weiteren  Ausführung,  daß  es  für  die  rechtliche  Beurtheilung
  der  Frage,  an  welchem  Orte  eine  Beleidigung
stattgefunden  habe,  ohne  Bedentung  erscheine,  ob  sie
mittels  der  Presse  oder  in  anderer  Weise  begangen  worden
sei.  Rechtlich  läßt  sich  allerdings  nicht  beanstanden,  daß
die  Thätigkeit  des  Redakteurs,  in  Folge  deren  die  Zeitung
erscheint  und  verbreitet  wird,  als  eine  Einheit  betrachtet
werden  kann.  Diese  einheitliche  Thätigkeit  würde  die
Beleidigungshandlung  enthalten  und  als  solche  an  dem
Orte  des  Erscheinens  der  Zeitung  begangen  worden  sein,