Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  343

wenn  die  Beleidigung  ein  reines  Handlungsdelict  wäre.
Allein  das  ausgesprochene  beleidigende  Wort,  das  Anreizen,
  Auffordern,  die  Drohung  u.  s.  w.  müssen  vernommen
  worden  sein,  bevor  sie  eine  Strafe  begründen
können.  Daß  sie  aber  vernommen  worden,  ist  eine  an
die  Handlung  sich  anschließende  Wirkung  derselben,  und
es  liegen  darum  hier  Erfolgsdelicte  vor,  wenn  schon  freilich
  die  unmittelbarsten  Wirkungen  der  betreffenden
Aeußerungen  in  Frage  stehen,  und  man  darum  geneigt
sein  könnte,  dieselben  als  zu  den  Aeußerungen  selbst  gehörig
  anzusehen.  Kommt  es  aber  bei  der  Beleidigungsbandlung
  auf  die  Wirkung  derselben  an,  und  erweist  sich
diese  Wirkung  bei  der  gedruckten,  geschriebenen  oder  sonstwic
  mechanisch  vervielfältigten  Beleidigung  darin,  daß  sie
gelesen  wird,  so  kann  von  einer  Einheit  der  durch  die
einheitliche  Beleidigungshandlung  des  Redakteurs  verübten
  Beleidigung  nicht  die  Rede  sein,  sondern  es  erscheint
  dann  jedes  einzelne  Zeitungsblatt  als  der  Träger
einer  Beleidigung.  Man  hat  es  sonach  hier  mit  der
Idealconcurrenz  des  8  75  Ste  B.  zu  thun.  Ausdrücklich
spricht  derselbe  freilich  nur  von  dem  Falle,  daß  eine
Handlung  mehrere  Strasgesetze  verletzt.  Es  wird  aber
von  demselben,  wie  das  Reichsgericht  bereits  in  seiner
Entsch.  vom  1.  Juli  1880  (Bd.  2  S.  255)  zu  erkennen
gegeben  hat,  indirect  auch  der  Fall  umfaßt,  daß  die  eine
Handlung  das  nämliche  Strafgesetz  mehrfach  verletzt.
Hieraus  ergibt  sich,  daß  sich  die  durch  die  Presse  begangene
  Beleidigung  an  jedem  Orte  vollendet,  an  welchem
durch  das  Lesen  eines  betreffenden  Zeitungsblatts  die
beleidigende  Aeußerung  zur  Kenntniß  eines  Dritten  gelangt,
  und  hiemit  ist  zugleich  die  örtliche  Zuständigkeit
des  Gerichts  zur  Aburtheilung  derselben  festgestellt.  Denn
nach  der  in  einer  Reihe  von  Entscheidungen  ausgesprochenen
Ansicht  des  Reichsgerichts  setzt  sich  die  Handlung  in  ihrer
Wirkung  als  Handlung  fort,  und  sie  hat  sich  beziehungsweise,
  wenn  mehrere  Wirkungen  derselben  vorliegen,  in