344  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

einer  Mehrheit  von  Handlungen  fortgesetzt,  so  daß  sie
überall  begangen  wird,  wo  durch  eine  ihrer  Wirkungen
der  das  Gesetz  verletzende  Erfolg  herbeigeführt  worden  ist.
Weiterhin  erscheint  zwar,  im  Falle  durch  die  nämliche
Handlung  mehrere  Gesetze  verletzt  werden,  im  Falle  also
etwa  der  nämliche  Schuß  einen  Menschen  getroffen  und  eine
Sache  beschädigt  hat,  die  örtliche  Zuständigkeit  desjenigen
Gerichts  begründet,  in  dessen  Bezirk  das  die  schwerste  Strafe
androhende  Gesetz  verletzt  worden  ist.  Von  dieser  vorzugsweisen
  örtlichen  Zuständigkeit  kann  jedoch  selbstverständlich
  nicht  geredet  werden,  wenn  die  nämliche  Handlung
  das  nämliche  Gesetz  mehrfach  verletzt  hat.  Hier
kann  vielmehr  nur  die  Prävention  entscheiden,  von  welcher
zugleich  die  auch  an  anderen  Orten  zur  Vollendung  gekommenen
  Beleidigungen  ergriffen  werden,  weil  sie  eben
den  Wirkungen  der  nämlichen  Beleidigungshandlung  zuzuschreiben
  sind  und  darum  nur  einmal  bestraft  werden
dürfen.

Vorliegend  hat  nun  das  Urtheil  angenommen,  dem
in  Wiesbaden  wohnenden  Beleidigten  sei  ein  Exemplar
der  in  Berlin  in  Druck  und  Verlag  erscheinenden  Zeitschrift
  unter  Kreuzband  anonym  zugesendet  worden,  und
es  scheint  aus  diesem  Vorgange  seine  örtliche  Zuständigkeit
  herleiten  zu  wollen.  Das  würde  jedoch  rechtlich  beanstandet
  werden  müssen.  Deun  für  den  selbst  beabsichtigten
  Erfolg  seiner  Handlung  haftet  der  Thäter  doch
nur  dann,  wenn  er  sich  eine  Vorstellung  von  dem  Causalverlaufe
  gemacht,  so  daß,  im  Falle  sich  derselbe  in  einer,
jeder  Erwartung  widersprechenden  Weise  entwickelt  und
zum  Erfolge  geführt  hatte,  ihm  nur  ein  Versuch  aufgerechnet
  werden  darf,  mag  auch  der  herbeigeführte  Erfolg
von  der  nämlichen  rechtlichen  Bedentung  sein  wie  derjenige,
  welcher  hätte  verursacht  werden  sollen.  Wird
Jemand  in  der  Absicht,  ihn  zu  tödten,  verletzt  und  in  ein
inficirtes  Spital  gebracht,  in  welchem  er  in  Folge  einer
stattgefundenen  Ansteckung  stirbt,  so  liegt  zwar  Causal-