Relchsgerichtliche  Entscheibungen.  345

zusammenhang  zwischen  der  ihm  zugefügten  Verletzung
und  seinem  Tode  vor,  dem  Thäter  fällt  jedoch  nur  ein
Versuch  zur  Last,  obwohl  er  den  Tod  hatte  verursachen
wollen  und  verursacht  hat.  Darum  braucht  jedoch  auch
der  Angeklagte  für  die  seiner  Voraussicht  vollständig  entzogen
  gewesene  anonyme  Zusendung  seiner  Zeitung  an
den  Beleidigten  nicht  einzustehen,  sondern  er  hat  nur  insoweit
  für  die  Wirkungen  seiner  beleidigenden  Handlung
zu  haften,  als  seine  Zeitung  in  dem  regelmäßigen  Geschäftsbetriebe
  an  die  Abonnenten  gelangt.  Es  hat  jedoch
auch  das  Urtheil  noch  weiter  zur  Feststellung  der  örtlichen
Zuständigkeit  des  Gerichts  in  Wiesbaden  als  erwiesen
angenommen,  daß  die  betreffende  Zeitschrift  daselbst  von
Abonnenten  gehalten  und  an  mehreren  Orten  öffentlich
ausgelegt  werde.  Auch  hierin  allein  würde  freilich  eine
ausreichende  Begründung  derselben  noch  nicht  zu  finden
sein,  weil  auch  die  durch  die  Presse  begangene  Beleidigung,
mag  es  sich  auch  um  eine  Verbreitung  im  Sinne  der
§§  186,  187  St  GB.  handeln,  mit  Nothwendigkeit  voraussetzt,
  daß  sie  wirklich  durch  das  betreffende  Zeitungsblatt
  zur  Kenntniß  eines  Dritten  gebracht  worden  ist.
Aber  es  ist  doch  immerhin  von  dem  Urtheil,  wenn  auch
nicht  ausdrücklich,  so  doch  mit  genügender  Bestimmtheit
nachgewiesen  worden,  daß  in  Wiesbaden  die  Kenntniß
von  der  stattgefundenen  Beleidigung  durch  das  Lesen  der
den  Abonnenten  der  Zeitschrift  zugesendeten  Exemplare
vermittelt  worden  sei,  und  es  kann  sonach  die  örtliche
Zuständigkeit  des  dortigen  Gerichts  zur  Aburtheilung
derselben  rechtlich  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  26.  April  1894.

Das  Uebereinkommen  über  eine  Grenzbestimmung
  und  Steinsetzung  ist  nach  Bayer.  Landrecht
  an  und  für  sich  als  Vermögensverwaltungshandlung
  zu  erachten.  Der  in  Folge  solchen
Uebereinkommens  gesetzte  Grenzstein  besitzt  diese