346  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

seine  Eigenschaft  i.  S.  des  Strafgesetzes  auch
dann,  wenn  die  Eigenthumsverhältnisse  selbst
streitig  sind.  Im  Urtheile  ist  festgestellt,  daß  es  sich  um
einen  Grenzstein  handelt,  der  vor  ungefähr  vier  Jahren
bei  Regulirung  der  Grenze  zwischen  dem  Angeklagten  und
dem  K.  in  Anwesenheit  und  im  Einverständnisse  beider
Grenznachbarn  gesetzt  worden  war.  Dies  kann  nicht
anders  verstanden  werden,  als  daß  der  Stein  die  Bestimmung
  hatte,  die  Grenze  nach  dem  Willen  der  Betheiligten
  zu  bezeichnen.  Dieser  unangreifbaren  Feststellung
  gegenüber  kann  die  Behauptung,  ein  Einverständniß
  zwischen  dem  Angeklagten  und  K.  sei  damals
nicht  erzielt  worden,  in  der  Revisionsinstanz  keine  Beachtung
  finden.

Ist  aber  einmal  dem  Grenzsteine  von  den  beiden
Nachbarn  die  Bestimmung,  als  solcher  zu  dienen,  gegeben,
dann  steht  er  unter  dem  Schutze  der  Strafdrohung  des
8  274  Ziff.  2  StGB.  auch  dann,  wenn  die  Eigenthumsfrage
  bezüglich  der  beiderseitigen  Grundstücke  und  demnach
  die  civilrechtliche  Wirksamkeit  der  so  erfolgten  Grenzbestimmung
  noch  in  Schwebe  ist.  Ob  die  Ehefrau  des
einen  oder  des  anderen  Nachbarn  mit  jener  Grenzbezeichnung
  einverstanden  und  ob  ihr  Einverständniß  zur
Regelung  der  Eigenthumsgrenzen  erforderlich  war,  endlich
  auch  ob  einem  ohne  Zuziehung  von  Feldgeschwornen
gesetzten  Steine  nach  Landesrecht  die  rechtliche  Wirksamkeit
  eines  Grenzsteins  in  jeder  Beziehung  zukomme,  ist
im  gegebenen  Falle  gleichgültig.  Denn  mit  Recht  verweist
  das  angefochtene  Urtheil  darauf,  daß  dem  Ehemanne
auch  bei  bestehender  allgemeiner  Gütergemeinschaft  die
Verwaltung  des  Vermögens  zusteht.  Mehr  als  eine
Verwaltungshaudlung  lag  aber  nicht  in  jenem  Uebereinkommen
  über  die  Grenzbezeichnung,  selbst  wenn  man  annehmen
  könnte  —  wofür  jedoch  das  Urtheil  keinen  Anhaltspunct
  darbietet  —,  daß  es  sich  beim  Setzen  jenes
Steins  vor  vier  Jahren  nicht  um  bloße  Bezeichnung  der