Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  ·  347

schon  bestandenen,  sondern  um  Feststellung  neuer  Grenzen
gehandelt  hätte.  Zu  einer  Eigenthumsveränderung  oder
Veräußerung  hätte  selbst  das  Einverständniß  der  Ehefrauen
  und  die  Zuziehung  der  Feldgeschwornen  nicht
genügt  (Art  14  des  Bayer.  Not.-Ges.).  War  aber  der
Grenzstein  durch  den  übereinstimmenden  Willen  der  zur
Verwaltung  der  betreffenden  Grundstücke  Berechtigten
bestimmt,  die  Grenzen  zu  beurkunden,  bis  zu  welchen  sich
die  Verwaltungshandlungen  jedes  Nachbarn  sollten  erstrecken
  dürfen,  so  war  damit  einerseits  den  Eigenthumsverhältnissen
  in  keiner  Weise  präjudizirt,  andererseits
aber  dem  Steine  offenbar  ein  urkundlicher  Charakter,
die  Beweisbestimmung  für  die  rechtlich  erhebliche  Thatsache
  jenes  Uebereinkommens  verliehen.  Die  Ansicht  der
Revision,  letzteres  und  der  ganze  Act  des  Steinsetzens
sei  rechtlich  null  und  nichtig,  ist  somit  unbegründet.

Die  letzte  Revisionsbeschwerde  endlich,  der  Angeklagte
habe  die  Beseitigung  des  Steins  nicht  in  der  Absicht
vorgenommen,  dem  K.  einen  Nachtheil  zuzufügen,  scheitert
an  der  Feststellung  des  angefochtenen  Urtheils,  daß  dies
allerdings  der  Fall  war.  Dort  ist  ausgesprochen,  durch
die  Verrückung  des  Grenzsteins  sei  der  Grund  des  Nachbarn
  verkleinert,  jener  des  Angeklagten  vergrößert  worden,
und  zweifellos  wurde  dies  als  der  Absicht  des  Angeklagten
entsprechend  angenommen.  Ein  Rechtsirrthum  liegt  hierin
nicht,  denn  wenn  auch  keine  rechtswirksame  Verschiebung
des  Eigenthums  davon  erzeugt  werden  konnte,  so  führte
die  Handlung  doch  eine  Aenderung  der  thatsächlichen
Herrschaftsgrenze  herbei  zum  Nachtheile  des  Nachbarn.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  7.  Mai  1894.

Ein  Zufallsspiel  i.  S.  des  §  286  StGB.
kann  auch  dann  vorliegen,  wenn  von  einzelnen
Spielern  ausnahmsweise  durch  besondere  Geschicklichkeit
  der  Gewinn  erzielt  zu  werden  vermag.
  Der  Revision  ist  darin  beizutreten,  daß  sich  das