348  Reelchsgerichtliche  Entscheidungen.

Verbot  des  §  286  Abs.  2  S1GB.,  nach  welchem  die  Bestrafung
  des  Angeklagten  erfolgt  ist,  auf  die  sogenannten
Geschicklichleitsspiele  nicht  bezieht.  Das  Urtheil  hat  jedoch
  auch  ohne  Rechtsirrthum  nachgewiesen,  daß  der  hier
in  Rede  stehende  Ringwurf  ein  solches  Spiel  nicht  gewesen
  ist,  da  vielmehr  unter  den  Verhältnissen,  unter
welchen  es  stattfand,  im  Wesentlichen  der  Zufall  über
Gewinn  und  Verlust  entschieden  habe.  Seine  desfallsige
Begründung.,  zu  einem  erfolgreichen  Ringwurfe  habe  eine
so  außergewöhnliche  Geschicklichkeit  gehört,  wie  sie  bei  dem
spielenden  Publicum  regelmäßig  nicht  vorhanden  gewesen
sei,  läßt  sich  nicht  beanstanden.  Denn  mag  es  immerhin
der  Fall  gewesen  sein,  daß  der  eine  oder  der  andere  der
Spielenden  die  erforderliche  Geschicklichkeit  besessen  hatte,
um  mit  einiger  Zuverlässigkeit  auf  einen  Gewinn  rechnen
zu  dürfen,  so  kommt  es  doch  lediglich  auf  den  allgemeinen
Charakter  des  Spiels  an,  welchen  es  unter  den  gegebenen
Verhältnissen,  unter  welchen  es  gespielt  wird,  besitzt.  Es
kann  darum  das  Spiel  für  das  Publicum,  welchem  es
eröffnet  worden  ist,  ein  Zufallsspiel  sein,  wenn  auch  dasselbe
  für  ausschließlich  Sachkundige  diesen  Charakter  nicht
an  sich  trägt.  Daß  in  dem  vorliegenden  Falle  jeder  der
Spielenden  auf  einen  Gewinn  gehofft  hatte,  muß  natürlich
  angenommen  werden,  weil  er  sonst  überhaupt  nicht
gespielt  haben  würde.  Allein  diese  Hoffnung  welche  auch
bei  dem  ausgesprochensten  Glücksspiel  stets  vorhanden
sein  wird,  beseitigt  den  Charakter  eines  Spiels  als  eines
Glücksspiels  nicht,  wenn  sie  sich  nicht  zugleich  auf  die
Erwägung  stützt,  man  könne  mit  einiger  Wahrscheinlichkeit
  einen  günstigen  Erfolg  mittels  seiner  Thätigkeit  erreichen.
  Und  im  Falle  sogar  dieses  Vertrauen  auf  die
eigene  Geschicklichkeit  vorgelegen  hatte,  so  würde  gleichwohl
  ein  Glücksspiel  gespielt  worden  sein,  wenn  das
Vertrauen  für  ein  grundloses  hätte  gehalten  werden
müssen.  Das  ist  es  aber  gerade,  was  das  Urtheil  zu
genügendem  Ausdruck  bringt,  indem  es  zwar  nicht  in