Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  349

Abrede  zieht,  der  fragliche  Ringwurf  könne  in  abstracto
als  ein  Geschicklichkeitsspiel  angesehen,  in  concreto  mülsse
es  aber  für  ein  Zufallsspiel  gehalten  werden,  weil  das
spielende  Publicum  die  für  dasselbe  erforderliche  Geschicklichkeit
  nicht  besessen  habe.  Daß  dies  der  Wirklichkeit
  entsprochen  habe,  ist  eine  thatsächliche,  das  Revisionsgericht
  bindende  Feststellung  .  ..  I.  Strafsenat.  Urtheil
vom  19.  März  1894.

Zum  Begriffe  der  Ausspielung  i.  S.
des  §  286  StGB.  ist  die  Möglichkeit  eines
Verlusts  nicht  erforderlich.  Die  von  der
Willkühr  des  Ausspielenden  abhängende
Wahl  unter  mehreren  Lösungen  behufs  Zutheilung
  eines  Gewinns  hebt  den  Begriff
der  Ausspielung  nicht  auf.  Die  Revision  bestreitet
  mit  Unrecht,  daß  in  dem  von  dem  angefochtenen
Urtheile  festgestellten  Sachverhalte  die  Merkmale  einer
Ausspielung  enthalten  seien.  Auf  die  von  der  Revision
zunächst  vermißte  Möglichkeit  eines  Verlusts  kommt  es
bei  der  Ausspielung  im  Sinne  des  §  286  StGB.  überhaupt
  nicht  an.  Der  Begriff  der  Ausspielung  erfordert
nicht,  daß  sie  ein  Glücksspiel  in  dem  Sinne  sei,  daß  der
Spieler  gewinnen  oder  verlieren,  daß  er  in  der  ausgespielten
  Sache  mehr  oder  weniger,  als  sein  Einsatz  war,
erhalten  müsse.  Das  Strafverbot  legt  das  Schwergewicht
auf  den  Mangel  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß.
Durch  das  gesetzliche  Fordern  dieser  Erlaubniß  soll  die
Prüfung  ermöglicht  werden,  ob  eine  beabsichtigte  öffentliche
  Ausspielung  Täuschung  und  Uebervortheilung  des
Publicums  und  andere  wirthschaftliche  Nachtheile  befürchten
  läßt.  Ohne  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  ist  die
öffentliche  Ausspielung  strafbar,  auch  wenn  sich  die  Befürchtung
  eines  Nachtheils  im  einzelnen  Falle  bei  nachheriger
  Prüfung  als  unbegründet  herausstellen  sollte
(vgl.  Entsch.  Bd.  17  S.  381  ff.).  Zum  Ueberflusse  ist