350  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

aber  die  Möglichkeit  eines  wenigstens  theilweisen  Verlusts
  des  Einsatzes  hier  festgestellt.  Denn  nach  den  Feststellungen
  des  Urtheils  hatte  der  größte  Theil  der  Einsender
  der  öffentlichen  Ankündigung  entsprechend  je  einen
Schmuckgegenstand  erhalten,  der  jedoch  weniger  werth
war,  als  die  eingesandten  50  Pf.,  also  einen  wirklichen
Verlust  erlitten.  Auch  der  Umstand,  daß  die  drei  größeren
Gewinne  den  dreißig  ersten  Lösungen  und  unter  diesen
den  als  die  drei  besten  vom  Angeklagten  auszuwählenden
zugesichert  waren,  hebt  den  Begriff  der  Ausspielung  nicht
auf.  Dieser  setzt  nur  voraus,  daß  der  Gewinn  wesentlich
  vom  Zufalle  bedingt  sei.  Im  vorliegenden  Falle
war  aber  die  auf  der  Geschicklichkeit  in  der  Lösung  von
Räthseln  beruhende  Raschheit  der  Einsendung  noch  nicht
hinreichend,  einen  Gewinn  zu  erzielen,  sondern  es  kam
noch  als  wesentlich  ausschlaggebendes  Moment  hinzu  die
vom  Angeklagten  zu  treffende  Auswahl  von  drei  Lösungen
als  den  besien.  Diese  Auswahl  muß  dem  Zufalle  gleichgeachtet
  werden.  Die  Lösung  der  Räthsel  bildeten  die
Wörter  „FuHßangel“  und  beziehungsweise  „Windhorst".
Diese  Lösung  ist  nur  eine  einzige.  Ein  Unterschied
zwischen  der  Qualität  nach  verschiedenen  Lösungen  ist
nicht  denkbar,  denn  selbst  wenn,  wie  die  Revision
behauptet,  Lösungen  in  Versen  oder  mit  Zeichnungen  erfolgt
  sind,  ist  eine  solche,  in  der  öffentlichen  Ankündigung
nicht  als  Bedingung  der  Lösung  gesetzte  Beigabe  für  die
Lösung  selbst  unwesentlich.  Das  Entscheidende  unter  den
verschiedenen  Lösungen  war  also  nur  die  von  Seite  des
Angeklagten  zu  treffende  Auswahl,  die  nach  der  Natur
der  Sache  und  den  Feststellungen  des  Urtheils  nur  von
der  Willkühr  des  Angeklagten  abhing.  Besteht  aber  das
Wesen  des  Zufalls  in  dem  Mangel  der  Erkennbarkeit
der  einem  Ereignisse  zu  Grunde  liegenden  Causalität
für  die  menschliche  Einsicht,  so  ist  das  Gleiche  der  Fall
bei  der  Willkühr,  bei  welcher  der  Handelnde  nicht  von