352  Literalur.

wollten,  der  Angeklagte  aber  seine  Zubereitungsweise
ihnen  verschwiegen  habe,  kann  die  Annahme  des  Instanzgerichts,
  er  habe  dieses  Verfahren  zum  Zwecke  der
Täuschung  im  Handel  und  Verkehr  vorgenommen,  nicht
als  unbegründet  bezeichnet  werden.  Der  endliche  Angriff
der  Revision,  dem  Angeklagten  habe  das  Bewußtsein  der
Rechtswidrigkeit  gefehlt,  da  sein  Verfahren  früher  besonders
in  kleineren  Bäckereien  allgemein  üblich  gewesen  sei,  kann
keinen  Erfolg  haben.  Denn  wenn  auch  eine  solche  Uebung
früher  bestanden  hat,  so  könnte  der  Angeklagte  hieraus
ein  Recht,  sie  zu  erneuern,  nicht  ableiten.  Indessen  hat
das  Gesetz  vom  14.  Mai  1879  in  den  Thatbestand  des
5  10  das  Merkmal  der  Rechtswidrigkeit  nicht  aufgenommen
  und  der  Angeklagte  nach  dem  Sitzungsprotokolle
auf  eine  wirkliche  oder  vermeintliche  Berechtigung  sich
nicht  berufen.  Das  Gericht  war  daher  auch  nicht  veranlaßt,
  hierüber  einen  ausdrücklichen  Ausspruch  zu  ertheilen.
I.  Strassenat.  Urtheil  vom  12.  April  1894.

Literatur.

Berelts  in  dritter  Auflage  erschien  im  C.  H.  Beck'schen
Verlage  die  bekannte  von  Oberlandesgerichtsrath  Vierling  in
München  hergestellte  Ausgabe  der:  Fragmentarischen  Gesetze  des
Königreichs  Bayerus  diesseits  des  Rheins  (Preis  2  Mk.  20  Pf.),
deren  wir  schon  bei  der  vorigen  Auflage  lobend  und  empfehlend
gedachten.  Der  rasche  Absatz  ist  auch  der  beste  Beweis  für
die  Brauchbarkelt  und  Bellebtheit  des  neuerdings  vermehrten
Werkchens.  St.

Redakleur:  Dr.  Sulius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enste  (Carl  Enlte)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.