Zwölfter  Ergänzungsband.  23.

Dr.  J.  A.  Seufferts

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhyhalt:  Beginn  der  Strafantragsfrist.  —  Hypothekenrechtliche  Fragen.

Beginn  der  Strafantragsfrist.

Die  Erörterung  hierüber  in  Nr.  18  des  12.  Ergänzungsbandes
  kommt  zu  Schlüssen,  deren  Richtigkeit
bezweifelt  werden  muß.

P.  wird  —  um  den  besprochenen  Fall  kurz  zu  wiederholen
  —  auf  Anzeige  des  L.  wegen  erschwerter,  mittels
Waffe  verübter  Körperverletzung  verurtheilt.  Er  gibt
nach  erstandener  Strafe  an,  daß  er  von  der  E.  zu  einer
leichten  vorsätzlichen  Körperverletzung  angestiftet  worden
sei,  und  daß  auch  K.  den  L.  mißhandelt  habe.  K.  kann
sich  nicht  an  der  von  P.  begangenen  Körperverletzung
betheiligt  haben,  da  ihm  nach  jener  Erörterung  nur  eine
leichte  vorsätzliche  Körperverletzung  zur  Last  fiel.  Nur
K.  hatte  sich  an  dieser  betheiligt.  Bei  der  Frage,  ob
gegen  K.  rechtzeitig  Strafantrag  gestellt  war,  kam  daher
nur  §  61  des  StGB.  in  Betracht.

Der  Erörterung  zu  Folge  hatte  L.  in  der  Anzeige
angegeben,  daß  er  von  Mehreren  mißhandelt  worden  sei,
von  denen  er  den  K.  erkannt  habe.  Nicht  wohl  wird
bezweifelt  werden  können,  daß  der  —  nach  der  Erörterung  —
durch  das  Ermittelungsverfahren  nicht  bestätigte  Verdacht,
welchen  L.  auf  K.  geworfen  hatte,  nicht  genügte,  um  die
Kenntniß  von  der  Handlung  des  K.  und  dessen  Thäterschaft
  zu  ersetzen,  wie  sie  §  61  a.  a.  O.  erfordert.  Es

XII.  Ergänzungsband.