354  Beginn  der  Strasantragsfrist.

erübrigt  daher  nur  der  Schluß,  daß  die  Strafantragsfrist
dem  L.  gegen  K.  erst  zu  laufen  begann,  nachdem  die
Handlung  des  K.  durch  P.  verrathen  worden  war.

Die  in  jenem  Aufsatze  bekämpfte  oberrichterliche  Entscheidung
  hat  den  Saß  aufgestellt,  daß  es  darauf  anzukommen
  habe,  welche  Thatumstände  dem  Antragsberechtigten
  bekannt  sind.  Stellt  sich  nach  dieser  Kenntniß  die
Handlung  als  eine  Strafthat  dar,  welche  von  Stellung
eines  Strafantrags  unabhängig  ist,  so  soll  dem  Verletzten
oder  dessen  gesehlichen  Vertreter  auch  nicht  zugemuthet
werden,  Strafantrag  zu  stellen.

Gegen  diesen  Satz  richtet  sich  nun  vorzugsweise  die
Erörterung  a.  a.  O.

Letzterer  muß  zugegeben  werden,  daß  hiemit  allerdings
  die  —  nicht  selten  irrige  —  „Meinung"  des  Berechtigten
  für  ausschlaggebend  erklärt  wird,  wenigstens
insoweit  sie  sich  auf  thatsächlichem  Gebiete  bewegt,  und
daß,  insolange  der  Antragsberechtigte  nicht  anders  weiß,
als  er  sei  mit  einem  Schlagringe  verletzt  worden,  oder
daß  mehrere  Personen  im  gegenseitigen  Einverständnisse
ihn  mißhandelt  haben,  die  Antragsfrist  nicht  zu  laufen
beginnt.

Wenn  indessen  der  Herr  Gegner  diese  Folgerungen
für  unannehmbar  erklärt,  so  setzt  er  sich  in  Widerspruch
mit  dem  §  61  des  StGB.,  welcher,  wie  auch  das  Reichsgericht
  anerkannt  hat  (Urth.  des  I.  Strafsenats  vom  7.  Februar
  1884,  Entsch.  Bd.  10  S.  141),  dem  thatsächlichen
Irrthum  des  Berechtigten  eine  entscheidende,  den  Beginn
der  Antragsfrist  hindernde  Bedeutung  einräumt.

Der  Herr  Einsender  scheint  übrigens  selbst  nicht
unbedingt  den  thatsächlichen  Irrthum  für  bedentungslos
zu  halten.  Indem  er  Gewicht  darauf  legt,  ob  die  Strafthat,
  wie  sie  zur  Kenntniß  des  Antragsbrechtigten  gelangte,
  „einer  im  Allgemeinen  des  Strafantrags
bedürftigen  Gattung“  angehört,  und  nur  in  diesem
Falle  die  Strafantragsfrist  beginnen  läßt,  auch  wenn