Beginn  der  Strafantragsfrist.  385

die  Thatsachen  kein  Antragsvergehen  enthalten,  scheint
er  von  der  Ansicht  auszugehen,  daß  in  anderen  Fällen
die  Stellung  des  Strafantrags  zur  Wahrung  der  Frist
nicht  geboten  sei.

Eine  derartige  Unterscheidung  wird  sich  indessen  nicht
durchführen  lassen.  Warum  soll  es  einen  Unterschied
machen,  ob  die  bekannt  gewordene  That  näher  oder  entfernter
  mit  einem  Antragsvergehen  verwandt  ist,  ob
geringfügige  oder  erhebliche  Thatumstände  sich  ändern
müssen,  um  die  Handlung  in  ein  absolutes  Antragsvergehen
  zu  verwandeln?

Wenn  hervorgehoben  wird,  daß  durch  die  bekämpfte
oberrichterliche  Entscheidung  dem  Antragsberechtigten  die
Möglichkeit  eröffnet  wäre,  unter  Berufung  auf  seine
Meinung  die  Antragsfrist  gegen  einzelne  Betheiligte  ablaufen
  zu  lassen,  und  gegen  Andere;  weil  später  ermittelt,
noch  Strafantrag  zu  stellen,  so  treffen  diese  Bedenken
nur  dann  zu,  wenn  die  Betheiligung  Mehrerer  in  Frage
steht,  wenn  der  §  63  Platz  greift,  was  im  gegebenen
Falle  allerdings  bei  P.  und  E.  eintritt.  Diese  Bedenken
könnten  daher  nur  dazu  verwerthet  werden,  um  bei  Betheiligung
  Mehrerer,  nicht  aber  wenn  nur  eine  Person
betheiligt  ist,  dem  Vorschlage  der  Erörterung  gemäß  das
Antragsrecht  einzuschränken.

Das  würde  aber  zu  ganz  unannehmbaren  Folgerungen
  führen.  Wenn  z.  B.  bei  einem  absoluten  Antragsvergehen
  nur  ein  Thäter  bekannt  ist,  so  wäre  die  Möglichkeit
  gegeben,  daß  derselbe  auf  Antrag  des  Verletzten
verurtheilt  wird,  wenn  der  Antrag  zwar  nach  §  61  StGB.
nicht  aber  unter  den  dem  8  63  St  GB.  entsprechenden
Voraussetzungen  rechtzeitig  gestellt  ist.

Nach  Rechtskraft  des  Urtheils  wird  bekannt,  daß
auch  Andere  sich  betheiligten.  In  demselben  Augenblicke
hätte  auch  der  Verurtheilte  Anspruch  auf  die  Rechtswohlthat
  des  §  63;  der  Strafantrag  wäre  nun  auf  einmal
  verspätet.

%