356  Beginn  der  Strasantragsfrist.

Eine  Auslegung,  welche  derartige  Möglichkeiten  zuläßt,
  wäre  nur  aus  den  zwingendsten  Gründen  zulässig.
In  der  That  aber  scheint  die  Gefahr,  welche  die  Erörterung
  befürchtet,  überhaupt  nicht  zu  bestehen.

Die  bekämpfte  oberrichterliche  Entscheidung  läßt  dem
Antragsberechtigten  durchaus  nicht  die  Möglichkeit,  nach
Willkühr  Gnade  zu  üben,  bei  Betheiligung  Mehrerer
gegen  einen  Theil  die  Antragsfrist  ablaufen  zu  lassen,
und  gegen  später  Ermittelte  Strafantrag  zu  stellen.

Man  darf  nicht  übersehen,  daß  sobald  die  in  der
oberrichterlichen  Entscheidung  verlangten  Erfordernisse
auch  nur  einem  Betheiligten  gegenüber  gegeben  sind.
in  selbem  Augenblicke  die  dreimonatliche  Antragsfrist
nicht  nur  gegen  diesen  Betheiligten,  sondern  damit  sogleich
  gegen  alle  übrigen  Betheiligten  zu  laufen  beginnt,
mögen  dieselben  bekannt  sein  oder  nicht,  und  daß,  wenn
die  Frist  unbenutzt  abgelaufen  ist,  auch  gegen  später
Ermittelte  kein  wirksamer  Strafantrag  mehr  gestellt
werden  kann.  —

Diese  Darlegungen  dürften  ergeben,  daß  die  bekämpfte
  oberrichterliche  Entscheidung  mit  §  63  StGB.
wie  mit  den  Rechtsgrundsätzen  im  Einklange  sich  befindet,
welche  das  Urtheil  der  vereinigten  Strafsenate  des  Reichsgerichts
  vom  2.  Januar  1884  (Entsch.  Bd.  9  S.  390)
aufgestellt  hat.

Sehr  dahin  sleht  dagegen,  ob  es  sich  mit  dem  §  61
des  StGB.  vereinigen  läßt,  daß,  wie  es  nach  den  Anschauungen
  in  der  Erörterung  möglich  wäre,  die  Strafantragsfrist
  nicht  selten  schon  abgelaufen  sein  kann,  obgleich
  der  Berechtigte  mit  Fug  annahm,  daß  es  zur
Verfolgung  der  ihm  bekannten  That  eines  Antrags  nicht
bedürfe,  und  nur  aus  diesem  Grunde  denselben  nicht
stellte.  Clarus.