Sypothekenrechtliche  Fragen.  357

Hypothekenrechtliche  Fragen.

1)  Vereinigung  mehrerer  Hypothekenobjecte
auf  einem  Folium.  Nach  §  120  Hyp.-Ges.  soll  jedes
unbewegliche  Gut,  desgleichen  jedes  den  unbeweglichen
  Suchen  gleichgeachtete  fruchtbringende  Realrecht,
welches  unter  einem  besonderen  Rechtstitel  besessen
wird,  wenn  zu  dessen  Eintrag  Anlaß  gegeben  ist,  eine
besondere  Nummer  und  ein  eigenes  Folium  erhalten.  Daß
der  Relativsatz  „welches  .  wird“  sich  nicht  blos  auf  Realrecht
  sondern  auch  auf  jedes  unbewegliche  Gut  bezieht,
geht  daraus  hervor,  daß  für  eine  verschiedene  Behandlung
der  Realrechte  im  Gegensaße  zu  den  Grundstücken  kein
Grund  ersichtlich,  daß  ferner  in  §  12  der  Instruction  die
Gleichstellung  beider  durch  die  Worte:  „die  .  besessen
werden“  noch  besonders  deutlich  ausgedrückt  ist,  und
daß  die  gegentheilige  Auffassung  dahin  führen  würde,
daß  jedes  Grundstück,  selbst  wenn  es  mit  anderen  unter
gemeinsamen  Titel  erworben  wurde,  ein  eigenes  Folium
zu  erhalten  hätte.  Die  Frage,  ob  auf  Verlangen  des
Besitzers  auch  in  jenen  Fällen,  wo  die  Immobilien  unter
verschiedenen  Rechtstiteln  und  aus  verschiedenen  Rechtsgeschäften
  besessen  werden,  dieselben  auf  Einem  Folium
einzutragen  gestaltet  sein  sollte,  bezeichnet  v.  Gönner
Bd.  2  S.  141  als  problematisch  und  bemerkt  hiezu,  ein
Grund  dafür  sei  nicht  vorhanden  und  es  werde  dadurch
an  Verminderung  der  Folien  und  Einträge  auch  nicht
viel  gewonnen;  bei  Einführung  des  Hyp.-Buchs  am  Landgerichte
  Eltmann  (nach  dem  Entwurfe  vom  J.  1819  8123)
sei  dem  dortigen  Landrichter  dieses  gestattet  worden,  derselbe
  habe  aber  von  der  Erlaubniß  keinen  Gebrauch
gemacht  und  doch  sei  der  Umfang  des  Hyp.-Buchs  nicht
größer  geworden.  §  120  des  Hyp.-Ges.  enthält  keine
principielle  Abweichung  von  §  123  des  Entwurfs,  sondern
nur  eine  andere  Redaction.  Hienach  ist  wohl  anzunehmen,
  daß  auch  bei  verschiedenen  Becitztiteln  auf  Antrag