358  Hypothekenrechtliche  Fragen.

des  Besitzers  der  Eintrag  auf  Einem  Folium  durch  das
Gesetz  nicht  ausgeschlossen  werden  wollte,  und  zwar  umsomehr,
  da  ein  solcher  Eintrag  dem  Glänbiger  mehrfache
Vortheile  gewährt  (§§  39,  40  Hyp.-Ges.  und  Art.  49
Subh.-Ordn.),  bei  deren  Wegfall  sich  derselbe  zur  Hingabe
  des  Darlehens  vielleicht  nicht  herbeigelassen  haben
würde,  wie  denn  auch  die  Bank  die  Bewilligung  des
Darlehens  an  die  Ehelente  H.  sich  den  Eintrag  des
ganzen  verpfändeten  Grundbesitzes  auf  Elnem  Folium
ausbedungen  hat.  Das  Princip  der  Specialität  hindert
nicht,  mehrere  an  sich  getrennte  Immobilien  auf  Ein
Folium  zu  setzen,  wenn  auf  jedem  derselben  nur  dieselben
Hypotheken  haften  (Gönner  Bd.  1  S.  169  Nr.  3).
Daß  für  die  Eintragung  mehrerer  Grundstücke  auf  Einem
Folium  der  einheitliche  wirthschaftliche  Zweck  derselben
eine  Voraussetzung  bilde,  sagt  das  Hypothekengesetz  nicht.
Es  muß  vielmehr  der  freien  Bestimmung  des  Besitzers,
seiner  Willenserklärung,  überlassen  sein,  ob  er  die
mehreren  Grundstücke  als  ein  einheitliches  Object  verpfänden
  will.  .  «

Constatirt  ist,  daß  die  Eheleute  H.  in  allgemeiner
Gütergemeinschaft  nach  Eichstätter  Recht  leben.  Nach
diesem  Rechte  sind  die  Miteigenthümer  in  solidum  und
bei  Ableben  des  einen  Gatten  consolidirt  das  ganze  Vermögen
  ipso  jure  in  der  Person  des  Ueberlebenden  (Samml.
v.  Entsch.  d.  bayer.  Obersten  Landesger.  Bd.  10  S.  289  u.  f.
und  die  dortigen  Allegate).  Sind  aber  die  Eheleute  H.
wahre  Miteigenthümer  der  Hypothekenobjecte,  wenn  auch
in  Folge  ihrer  ehelichen  Gütergemeinschaft,  so  sind  Beide
mit  ihren  Namen  als  Miteigenthümer  im  Hypothekenbuche
einzutragen  (Gönner  Bd.  2  S.  225;  §  20  Nr.  2  der
Instruction).  Es  steht  daher  auch  der  Umstand,  daß
einzelne  Pfandobjecte  nicht  von  beiden  Eheleuten  zusammen
unter  Einem  Titel  erworben  wurden,  der  von  denselben
beantragten  Vereinigung  sämmtlicher  Pfandobjecte  auf
dem  neu  anzulegenden  Folium  nicht  entgegen,  und  ist